Eigenleistung und Sozialhilfe bei einem Aufenthalt in einem Seniorenpflegeheim (2011)
Wenn das Einkommen eines Bewohners nicht zur Bezahlung der Aufenthalts- und Betreuungskosten ausreicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützung aus Mitteln der Sozialhilfe beantragt werden.
Zu den Voraussetzungen zählen jedenfalls:
- Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit
- fehlendes oder nicht ausreichendes Einkommen (aus Pension, Pflegegeld, Mieteinnahmen, Leibrente, Unterhalt...)
- kein verwertbares Vermögen (Liegenschaft oder Wohnungseigentum, Sparguthaben, Bargeld, ...) bis zur Höhe von € 4.645,00
- österreichische Staatsbürgerschaft (Ausnahmen möglich)
Wann ist jemand pflegebedürftig? Betreuungs- und pflegebedürftig sind Personen dann, wenn sie
- Pflegegeld beziehen,
- aufgrund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder der familiären und häuslichen Verhältnisse kein selbständiges und unabhängiges Leben führen können.
Einem Heimaufnahmewerber wird empfohlen, vor der Aufnahme in ein Heim und vor Vertragsabschluss das Einvernehmen mit dem Sozialamt seines Wohnsitzbezirks über die Kostenübernahme herzustellen. Dies gilt insbesondere für:
- Aufnahmewerber ohne Pflegegeld und
- Aufnahmewerber aus anderen Bundesländern.
Vermögenseinsatz Detailinfos über Vermögenseinsatz, Vermögensübertragung, Taschengeld sind auch im Folder "Sozialhilfe - Seniorenheime" enthalten. Dieser Folder liegt in den Bürgerservicestellen des Landes und des Magistrats Salzburg (Kaigasse und Schloss Mirabell) zur freien Entnahme auf. Auch in den Gemeindeämgern und in den Seniorenpflegeheimen liegt dieser Folder auf.
Freibetrag/Taschengel bei Sozialhilfebezug Bewohner und Bewohnerinnen, die eine Zuschussleistung der Sozialhilfe erhalten, verbleibt ein Freibetrag, Taschengeld genannt, zur freien Verfügung. Die Freibeträge sind:
- 20% der Pension
- die Sonderzahlungen der Pension zur Gänze
Das Taschengeld aus der Pension (ohne Sonderzahlung) beträgt:
- mindestens € 150,59
- maximal € 406,50
Einer pflegebedürftigen Person verbleiben zusätzlich 10% der Pflegestufe 3 das sind € 44,29.
Zweck des Taschengeldes Das Taschengeld dient zur Deckung beliebiger persönlicher Bedürfnisse, die in den Heimkosten nicht enthalten sind (z.B. zusätzliche Getränke, Telefonkosten, Hygieneartikel, Versicherungen, Zeitungen und Zeitschriften, Kosten für die Fußpflege, Bezahlung der Rezeptgebühren, Batterien für Hörgeräte, Taxikosten,...)
Vermögenswerte (in der Regel Barvermögen auf dem Sparbuch) sind bis zu € 4.645,00 nicht einzusetzen.
Beispielberechnungen
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