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Ersatzpflege



Diesen Zuschuss können pflegende Angehörige erhalten, die an der Pflege verhindert sind. Damit sollen sie sich leichter eine professionelle oder private Ersatzpflege finanzieren können.


Voraussetzungen: Den Zuschuss erhält die Hauptpflegeperson (nahe Angehörige), die an der Erbringung der Pflege verhindert sind (zB Krankheit, Urlaub), wenn

  • sie eine/n nahe/n Angehörige/n länger als ein Jahr gepflegt hat und
  • dieser/diese mindestens ein Jahr lang Pflegegeld des Bundes bezieht.

Im Falle der Demenz muss diese ärztlich nachgewiesen werden - in der Regel durch eine neurologische oder psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses. Der Zuschuss wird nur für eine Verhinderungspflege (Ersatzpflege), die mindestens eine Woche dauert, bezahlt.


Die näheren Voraussetzungen sind erhältlich unter: www.bundessozialamt.gv.at/basb/Pflege/Pflegende_Angehoerige


Auskunft: Bundessozialamt, Tel. 05 99 88





Rückfragen: Pflegeberatung