Unterhaltsvorschuss
Die Zahlung eines Kindesunterhalts wird in der Regel immer dann zum Thema, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr verheiratet sind.
Wenn ein Elternteil keinen Unterhalt an die Kinder zahlt, dann hilft unter bestimmten Voraussetzungen der Staat aus.
Der Unterhaltsvorschuss dient dazu, den Unterhalt von Kindern abzusichern, wenn ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Das setzt voraus, dass der Vater bekannt ist.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Unterhaltsvorschuss wird nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr und nur dann gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Das Kind hält sich in Österreich auf.
- Das Kind besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft bzw ist ihm gleichgestellt (zB EU- oder EWR-Staatsbürger, Asylberechtigte,…).
- Es liegt ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (= Gerichtsbeschluss oder Vergleich) vor, der laufende Unterhaltsbeitrag wird nicht zur Gänze geleistet und es werden Vollstreckungsmaßnahmen (etwa eine Gehaltsexekution) eingeleitet.
- Der von der Mutter genannte Vater bestreitet die Vaterschaft. Das Vaterschaftsverfahren geht über die 1. Instanz hinaus.
- Der Unterhalt kann nicht festgesetzt werden, weil der Aufenthalt des Verpflichteten unbekannt ist.
- Der Unterhaltspflichtige verbüßt im Inland eine gerichtliche Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat.
Hinweis
Keinen Unterhaltsvorschuss bekommen Kinder, wenn
1. das Kind mit dem Unterhaltspflichtigen im gleichen Haushalt wohnt,
2. die Mutter von ihrem Recht Gebrauch macht, den Vater nicht bekannt zu geben,
3. das Kind aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt in einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung aufwächst.
Bezugsdauer
Unterhaltsvorschuss wird ab dem Antragsmonat für jeweils fünf Jahre und maximal bis zum 18. Geburtstag gewährt.
Der Unterhaltsvorschuss wird ab dem Monat ausbezahlt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Rückzahlung
Der Unterhaltsvorschuss ist vom Unterhaltsschuldner zur Gänze zurückzuzahlen.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe richtet sich nach dem Unterhaltsittel, beträgt im Jahr 2011 jedoch maximal € 532,56
Ist die Festsetzung des Kindesunterhalts nicht möglich oder verbüßt der unterhaltsschuldende Elternteil eine Haftstrafe, wird der Unterhaltsvorschuss in Form von Fixbeträgen gewährt. Je nach Alter des Kindes wird er im Jahr 2011 in folgenden Monatsbeträgen ausbezahlt:
- 00 - 06 Jahre……..€ 187,00
- 07 - 14 Jahre……..€ 267,00
- ab 15 Jahre….…....€ 347,00*
* In Fällen, in denen das Kind mit 01.01.2010 bereits das 14. Lebensjahr vollendet hatte, liegt der Fixbetrag bei € 400,00)
Einkünfte des Kindes
Eigenes Einkommen des Kindes (zB Lehrlingsentschädigung, Waisenpension,…) reduziert die Höhe des Unterhaltsvorschusses und ist unverzüglich dem Jugendamt bzw. Gericht zu melden (Rückzahlungspflicht!).
Empfänger des Vorschusses
Der Unterhaltsvorschuss wird an den Elternteil ausbezahlt, der das Kind betreut.
Antrag ans Bezirksgericht
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist an das Bezirksgericht zu richten. Die Anträge liegen in den Bezirksgerichten und Jugendämtern auf.
Der Antrag ist von jenen Personen, die zur gesetzlichen Vertretung des Kindes befugt sind, zu stellen. Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Staatsbürgerschaft des Kindes
- Meldebestätigung beider Elternteile
- Einkommensnachweise
- evtl. Unterhaltsbeschluss, -vergleich (Exekutionstitel)
- evtl. Nachweis über Exekutionsführung
Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, die Durchsetzung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss dem Jugendamt übertragen.
Entscheidung über den Vorschuss
Die Prüfung des Anspruchs und die Entscheidung darüber obliegt dem Bezirksgericht.
Jugendamt
Wird ein Unterhaltsvorschuss bewilligt, ist die Jugendwohlfahrt (Jugendamt) automatisch gesetzlicher Vertreter für den Unterhalt des jeweiligen Kindes.
Beratung
Erste Beratungsadressen sind die Stellen, die zugleich für den Vollzug des Unterhaltsvorschusses zuständig sind:
- Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind wohnt
- Wohnsitz-Jugendamt
Tipp bei Problemen
Hat der erziehungsberechtigte Elternteil bei der Durchsetzung des Unterhalts Schwierigkeiten, dann kann dieser das Jugendamt zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Die Jugendwohlfahrt stellt die erforderlichen Anträge und überwacht auch den Eingang der Zahlungen.
Kosten & Gebühren
Der Unterhaltsschuldner hat die Verfahrenskosten zu zahlen. Er zahlt eine Pauschalgebühr in der Höhe des monatlichen Vorschuss- bzw. Erhöhungsbetrags.
Statistik
Im Jahr 2009 waren die Jugendämter in 3.716 Fällen als alleiniger gesetzlicher Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten tätig.

