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Pflegeeltern: Grundinformation




Anlass


Ein Kind wird in einer Pflegefamilie betreut und erzogen, wenn die leiblichen Eltern nicht mehr oder nur vorübergehend nicht in der Lage sind, für ihr Kind zu sorgen.


Dauer des Pflegeverhältnisses


Die Dauer des Pflegeverhältnisses kann nicht immer im Vorhinein festgelegt werden. Dennoch lassen sich zwei Gruppen unterscheiden: Kurzzeit- und Dauerpflege.

  • Kurzzeitpflege: Die Kurzzeitpflege (auch Bereitschaftspflege/Krisenpflege genannt) kommt vor, wenn sich zB die Mutter in Krankenhausbehandlung befindet.
  • Dauerpflege: Bei der Dauerpflege handelt es sich um ein dauerhaft angelegtes Pflegeverhältnis. Bei der Dauerpflege wird erwartet, dass sich das Kind in die Pflegefamilie einleben kann und sich in der Pflegefamilie gleichberechtigt behandelt fühlt.


Das Pflegekind


Pflegekinder haben meist schon viel erlebt. Sie waren regelmäßig mit unterschiedlichen Belastungen konfrontiert, die tiefe Spuren hinterlassen haben. Die Kinder sind daher häufig verunsichert, misstrauisch und haben große Ängste. Sie müssen in der neuen Familie Vertrautheit erleben, um Zutrauen zu sich und dem neuen Umfeld fassen zu können. Daher brauchen sie konstante Zuwendung von verständnisvollen, belastbaren Menschen. Nur so haben Pflegekinder eine Chance, sich zu entwickeln, selbständig und selbstbewusst zu werden.


Die Pflegefamilie


Da Pflegekinder aufgrund belastender Ereignisse und Erfahrungen besonders viel Liebe und Zuwendung benötigen, wird vorausgesetzt, dass zusätzlich zur persönlichen Eignung der Pflegeeltern und zur Bereitschaft der gesamten Familie, ein fremdes Kind aufzunehmen, die Pflegeeltern auch fähig sind, dem Kind Vertrauen, Sicherheit und Toleranz zu vermitteln. Die Kinder sollen wieder lernen, Vertrauen aufzubauen. Daher ist es notwendig, die Eigenart und die Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und darauf eingehen zu können. Dazu gehört auch, mit Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsrückständen, Einnässen und Aggressivität umgehen zu können. Gerade Kleinkinder reagieren aufgrund ihrer negativen Erfahrungen mit solchen Verhaltensweisen. Die Anforderungen und Erwartungen an Pflegefamilien sind daher zweifelsfrei groß.

Eine zusätzliche Anforderung stellt die Tatsache dar, dass Pflegekinder meist regelmäßig Kontakte zu ihrer Herkunftsfamilie haben. Pflegeeltern müssen die Herkunftsfamilie akzeptieren können, um auch die Lebensgeschichte des Pflegekindes zu verstehen. Dazu gehört die Toleranz gegenüber anderen Lebenswelten und Lebensformen.


Rechtliches


Ein Pflegekind bleibt rechtlich ein Kind seiner leiblichen Eltern. Pflegekinder wachsen nur mit zwei Familien auf. Sie leben in der Pflegefamilie und haben Kontakte zu ihren leiblichen Eltern. Diese haben das Recht auf persönlichen Kontakt („Besuchsrecht“) und das Recht, in wichtigen Angelegenheiten informiert zu werden und sich dazu in angemessener Frist zu äußern. Mit der Übertragung der Pflege und Erziehung werden die Pflegeeltern auch die gesetzlichen Vertreter des Kindes, soweit Vertretungshandlungen unmittelbar aus der Pflege und Erziehung des Kindes notwendig sind. Das heißt, in diesen Angelegenheiten brauchen die Pflegeeltern keine Vollmacht der Eltern. Dazu gehören in der Regel auch alle schulischen Angelegenheiten.

Das Pflegekind kann den Familiennamen der Pflegeeltern annehmen, wenn gerechtfertigte Gründe vorliegen und diese dem Wohl des Kindes entspricht. Jedenfalls muss ausgeschlossen sein, dass das Kind wieder zu den leiblichen Eltern zurückkommt. Das Pflegekind muss dem Antrag zustimmen, wenn es älter als 14 Jahre ist. Die Eltern des Pflegekinds haben das Recht, sich zum Antrag auf Namensänderung zu äußern.


AlleinerzieherInnen


Pflegeeltern müssen nicht verheiratet sein, um ein Pflegekind aufnehmen zu können. Das heißt, auch Einzelpersonen kommen für die Aufnahme eines Pflegekinds in Frage.


Voraussetzungen


Persönliche Eignung – Pflegeelternausbildung – angemessener Altersunterschied zwischen Pflegekind und Eltern – entsprechende Wohnverhältnisse – keine Vorstrafen. Diese Voraussetzungen werden von zwei SozialarbeiterInnen des Jugendamts in einem Gespräch, in dem vor allem auch die persönliche Eignung im Mittelpunkt steht, überprüft.


Pflegebewilligung


Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält eine Pflegebewilligung. Pflegeeltern, die erstmals Pflegekinder aufnehmen, müssen den Besuch der Pflegeelternausbildung nachweisen.
Hinweis: Kinder, die bei nahe stehenden Verwandten (Geschwister, Onkel, Tante, Großeltern, Wahleltern oder Vormund) aufwachsen, sind rechtlich keine Pflegekinder. Somit braucht es auch keine Pflegebewilligung.


Pflegeelternausbildung


Vor der erstmaligen Aufnahme eines Kindes unter 16 Jahren müssen Pflegeeltern an einer vorbereitenden Ausbildung teilnehmen (§ 32 Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung 1992).
Da Pflegeeltern wichtige Erziehungsaufgaben im öffentlichen Auftrag leisten, sollen sie auf dieses "Pflegeverhältnis" gut vorbereitet sein und sich den Anforderungen der besonderen Situation von Pflegeelternschaft bewusst sein.

  • Inhalte: In der Ausbildung werden neben den theoretischen Grundlagen, wie die Entwicklung von Kindern, die Erziehung, die vielfältigen Lebensformen von Eltern und Kindern und den Veränderungen in der Familie auch rechtliche und praktische Kenntnisse über die Pflegeelternschaft vermittelt. Weitere Schwerpunkte stellen die persönliche Eignung, die Selbstreflexion und die Motivation sowie die Stärkung der Kompetenzbereiche (Selbstkompetenz, Soziale Kompetenz, etc.) dar.
  • Organisatorisches: Zu Beginn findet ein Informationstag für alle TeilnehmerInnen statt. An weiteren sechs Wochenenden werden verschiedene Module angeboten, wobei freitags jeweils die Informationsvermittlung und samstags die Informationsverarbeitung im Vordergrund stehen.
  • Veranstalter: Die Ausbildung wird vom Amt der Salzburger Landesregierung, Referat für Soziale Kinder- und Jugendarbeit, organisiert und findet in den Räumen der Verwaltungsakademie des Landes, 5020 Salzburg, Aigner Straße 34, statt. Die Kosten trägt das Land Salzburg.
  • Anmeldung: Die Anmeldungen erfolgen in Absprache mit den zuständigen MitarbeiterInnen des Jugendamtes. Interessierte TeilnehmerInnen können sich auch direkt beim Veranstalter telefonisch oder per E-Mail anmelden: Tel (0662) 8042 - 3578, helga.furtschegger@salzburg.gv.at

Nähere Informationen sind auch im Folder "Pflegeelternausbildung" zu finden.


Fortbildung und Supervision


Das Land Salzburg bietet den Pflegeeltern/Pflegemüttern zu ihrer Unterstützung kostenfreie Fortbildungsmöglichkeiten an. Sie haben auch die Möglichkeit, die Unterstützung eines Supervisors in Anspruch zu nehmen. In der Stadt Salzburg wird eine offene Supervisionsgruppe angeboten, um unter fachlicher Anleitung bei Problemen und unvorhergesehenen Krisen Hilfe zu erhalten. Termine


Pflegeelterngruppen


Pflegeeltern treffen sich regelmäßig, um voneinander zu lernen und den Erfahrungsaustausch zu pflegen. Gruppen finden in Salzburg, Hallein, Bischofshofen, Radstadt, Zell am See und Tamsweg statt. Nähere Informationen und Termine erhalten Pflegeeltern beim zuständigen Jugendamt.


Pflegeaufsicht


Pflegeeltern unterliegen der gesetzlichen Pflegeaufsicht. Sie wird vom Jugendamt (Jugendwohlfahrt) des Wohnsitzbezirks wahrgenommen.


Verdienst – Pflegekindgeld


Pflegeeltern (auch Einzelpersonen) erhalten je nach Alter des Kindes einen Beitrag für ihre Unterhalts- und Erziehungsleistungen. Die Höhe des Pflegekindgeldes (Dauerpflege) ist vom Alter des Kindes abhängig. Das Pflegekindgeld wird 14 Mal jährlich ausbezahlt. Pflegeeltern haben Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld.

  • Großeltern: Die Höhe des Pflegekindgeldes für Großeltern richtet sich nach deren ökonomischen Lebensverhältnissen, maximal jedoch € 473,00.
  • Freier Dienstvertrag: Pflegeeltern, die mit dem Land einen freien Dienstvertrag als geringfügig Beschäftigte abschließen, wird der Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag von € 53,10 bezahlt.
  • Zusatzleistungen: Außerordentliche Ausgaben wie Schulskikurs, Zahnregulierung, musische Förderung, Erstausstattung für Berufsbekleidung können vom zuständigen Jugendamt übernommen werden.
  • Kurzzeitpflege: Für Kurzzeitpflege (Bereitschaftspflege) wird das Pflegekindgeld individuell vereinbart und kann bis zu 50% angehoben werden.
  • Ausstattungspauschale: Pflegeeltern erhalten eine einmalige Ausstattungspauschale (€ 460,50), wenn das Pflegeverhältnis voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird.
  • Versicherung: Für Pflegekinder ist keine eigene Haftpflichtversicherung vorgesehen. Schäden, die aber von keiner Versicherung (zB Haushaltsversicherung) gedeckt werden, übernimmt das Jugendamt nach Prüfung der Kosten des Schadens. Schadenssummen unter € 73 werden nicht vergütet (Bagatellgrenze).
  • Behinderung: Für ein Kind mit Behinderung wird kein erhöhtes Pflegekindgeld ausbezahlt. Dafür gibt es die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.


Kontakt
Land Salzburg
Referat Soziale Kinder- und Jugendarbeit
5020 Salzburg, Fanny-von-Lehnert-Straße 1
Tel. (0662) 80 42 - 35 78
helga.furtschegger@salzburg.gv.at

Infos und Beratung gibt es auch an den Jugendämtern im Magistrat Salzburg und in den Bezirken.



Rückfragen: Helga Furtschegger