Zustandekommen
durch Vertrag und gerichtliche Bewilligung
Eine Adoption kommt nur zustande, wenn:
- die Annehmenden und das Wahlkind einen schriftlichen Vertrag über die Adoption abschließen und
- das Gericht diesem Vertrag zustimmt (bewilligt).
Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schließt den Vertrag durch das Jugendamt.
Beratung und Auskunft
- Alle Jugendämter in den Bezirksverwaltungsbehörden
- Land Salzburg, Abteilung Soziales, (0662) 80 42 - 35 78, helga.furtschegger@salzburg.gv.at

