Ein Kind adoptieren
Wer ein Kind adoptieren will, muss unter anderem als Frau 28 Jahre und als Mann 30 Jahre alt sein. Der Altersunterschied zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden muss 18 Jahre sein. Diese Altersgrenzen können unterschritten werden, wenn z.B. das leibliche Kind des Ehepartners adoptiert werden soll. Man muss nicht verheiratet sein, um ein Kind adoptieren zu können. Ehepaare müssen aber gemeinsam adoptieren. Dass der Annehmende schon Kinder hat, steht der Adoption nicht entgegen, sofern der Lebensunterhalt der leiblichen Kinder nicht bedroht wird.
Zur Vermeidung von Scheinadoptionen wird eine Adoption von Erwachsenen nur bewilligt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben.
Adoptionsvermittlung
Die erste Anlaufstelle für die Vermittlung eines Adoptivkinds sind bei Inlands- und Auslandsadoptionen die Jugendämter in den Bezirken. Sie prüfen auch alle Eignungsvoraussetzungen von Adoptivelternwerber.
Auslandsadoption:
Bei Auslandsadoptionen ist zu unterscheiden, ob ein Staat dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten ist. Dabei gilt grundsätzlich:
- Typ A: Die meisten internationalen Adoptionen (ins und aus dem Ausland) werden nach dem „Haager Übereinkommen“ abgewickelt. Die Adoption wird gemeinsam vom Heimat- und Aufnahmestaat durchgeführt. Welche Staaten dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, sind auf folgender Homepage aufgelistet: www.bundeszentralregister.de.
- Typ B: Wird eine Adoption in einem Staat abgewickelt, der nicht dem Haager Übereinkommen beigetreten ist, kommt die Adoption nach den Bestimmungen des Heimatlandes zustande und wird im Inland (Österreich) nicht förmlich anerkannt. Aber: Werden bei einer Behörde aufgrund der ausländischen Adoption Anträge gestellt (zB Verleihung der Staatsbürgerschaft, Familienbeihilfe,…), dann prüfen die österreichischen Behörden, ob die Adoption rechtswirksam zustande gekommen ist und kein Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung (zB Doppelehe, Kinderarbeit,…) vorliegt.
Behördenwege nachher
Ist der Adoptionsvertrag mit der Zustimmung des Gerichts abgeschlossen und das Kind im Haushalt aufgenommen, dann sind etliche Behördenwege zu erledigen. Zu den ersten Behördenwegen gehören:
- Wohnsitzanmeldung (innerhalb von 2 Wochen)
- Krankenversicherung (Meldung bei der Krankenkasse betreffend Mitversicherung)
- Familienförderung (Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld,…) beantragen

