Geförderte Mietwohnungen
Allgemeine Infos
WAS sind geförderte Mietwohnungen?
WER bekommt eine geförderte Mietwohnung?
Als Mieter wird man für eine geförderte Wohnung nur zugelassen,
wenn man begünstigte Person ist, d. h. die Förderungsrichtlinien erfüllt.
siehe SIR-Konkret: Allgemeine Bestimmungen Pkt.1 Wer wird gefördert
und Pkt.2 Einkommensgrenzen
Kann man sich eine geförderte Wohnung aussuchen?
Nein, man bekommt die Wohnung in der Größe zugeteilt, die in etwa der förderbaren Nutzfläche entspricht,d. h.auf den jeweiligen Familienstand passt.
z. B.
Die Größe der zugeteilten Wohnung richtet sich auch nach den zur Verfügung stehenden Wohnungen in den Bauvorhaben!
siehe auch SIR-Konkret: Pkt. 7 Förderbare Nutzfläche
WIE kommt man zu einer geförderten Mietwohnung?
Vergabe für Wohnungen in
SALZBURG-STADT
Magistrat Salzburg
Wohnungsamt Abt. 10/02,
Makartplatz 5, 5020 Salzburg
Tel. 8072-2267
Dort stellt man den Antrag auf eine geförderte Wohnung
(Anträge beim Magistrat erhältlich). Dieser Wohnungswunsch wird nach verschiedenen Kriterien mit einer gewissen Punktezahl bewertet und auf einer Liste der Wohnungssuchenden gereiht. Diese Liste wird mit 1. Mai eines jeden Jahres neu bearbeitet.
Dann kann man nur noch auf die Zuteilung einer Wohnung warten.
Falls man eine zugeteilte Wohnung ablehnt, kann man die nächsten 3 Jahre (in Sbg. Stadt) keine bekommen.
Vergabe für Wohnungen in
SALZBURG-LAND:
Die jeweilige Gemeinde oft in Absprache bzw. Zusammenarbeit mit dem gemeinnützigen Bauträger
Vom gemeinnützigen Bauträger des geförderten Bauvorhabens bekommt der Wohnungswerber einen Erhebungsbogen. Anhand der persönlichen Daten (samt Einkommensnachweis, etc.) wird vom Bauträger geprüft, ob der Wohnungswerber förderungswürdig ist.
(Die Prüfung der Förderungswürdigkeit erfolgt nunmehr direkt vom jeweiligen Bauträger und nicht mehr vom Land Salzburg) Danach erfolgt schriftlich die Anerkennung als Mieter dieser Wohnung.
Wer bekommt Wohnbeihilfe?
Als Mieter einer geförderte Mietwohnung kann man um Wohnbeihilfe beim Land Salzburg ansuchen.
Die Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuß, der bei unzumutbarer Belastung gewährt werden kann.
Die Wohnbeihilfe wird immer nur auf Antrag (Antragsformular im PDF-Format; Beilage zum Ansuchen im PDF-Format) für die Dauer eines Jahres anhand des Einkommens gemäß der Zumutbarkeitstabelle berechnet.
Berechnung der Wohnbeihilfe:
Nettomiete ohne Betriebskosten/Wohnungsaufwand je m2 förderbarer Nutzfläche
abzüglich zumutbarer Wohnungsaufwand
Differenzbetrag = Wohnbeihilfe
Betriebskosten sind vom Mieter immer selbst zu tragen.
Liste der gemeinnützigen Bauträger in Salzburg