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Rechtsgrundlagen für die Raumplanung in Salzburg

Rechtsgrundlage für die Akteure der Raumentwicklung in Salzburg sind das Raumordnungsgesetz und die darauf aufbauenden Durchführungverordnungen. In letzteren werden insbesondere Details über vorzuliegende Enscheidungsgrundlagen vorgegeben.


Salzburger Raumordnungsgesetz und Durchführungsverordnungen

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (LGBl. 30/2009 (pdf, 694 KB)

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, Anpassungsgesetz (LGBl. 31/2009 (pdf, 105 KB)

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. August 2007, mit der Kriterien für geringfügige Änderungen von Plänen, Schwellenwerte für die Nutzung kleiner Gebiete und einheitliche Prüfkriterien für die Umwelterheblichkeitsprüfung festgelegt werden (Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungspläne und -programme), LGBl. Nr. 59/2007 i.d.g.F. 39/2010 (pdf, 147 KB)

Verordnung der Salzburger Landesregierung über nähere Bestimmungen für die Einrichtung und Geschäfstführung der Gestaltungsbeiräte, LGBl. Nr. 67/1993 i.d.g.F. 39/2010 (pdf, 55 KB)

Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Unterlagen zur Feststellung von Handelsgroßbetrieben, LGBl. Nr. 128/1993 i.d.g.F. 39/2010 (pdf, 52 KB)

Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Unterlagen zur Feststellung von Beherbergungsgroßbetrieben, LGBL. Nr. 129/1993, i.d.F. Nr. 151/1993 und 39/2010 (pdf, 69 KB)

Verordnung der Salzburger Landesregierung betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 2009 verlangten Nutzungserklärungen (Formularverordnung für Nutzungserklärungen) StF: LGBl. Nr. 3/2010  (pdf, 112 KB)

Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Darstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen (DarstVO) LGBl. Nr. 10/2011(pdf, 556 KB)

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. September 1993 über die Unterlagen zur Beurteilung von Vorhaben gemäß § 46 ROG 2009, LGBl. Nr. 130/1993 i.d.F. LGBl. 39/2010 (pdf, 77 KB)

Verordnung der Salzburger Landesregierung über Unterlagen zur Feststellung von Zweitwohnungsvorhaben, LBGl. Nr. 14/1994 i.d.F. LGBl 39/2010 (pdf, 81 KB)

Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der Kostenbeitrag für die Aufstellung des Bebauungsplans festgesetzt wird (Bebauungsplan-Kostenbeitragsverordnung) LGBl. Nr. 84/2001 i. d. F. LGBl. Nr. 39/2010 (pdf, 72 KB)

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2010, mit der geeignete Methoden und Betriebsweisen für die Abwassersammlung und -beseitigung von Almgebäuden festgelegt werden (Almgebäude-Abwasser-Verordnung – AAV),  LGBl Nr 9/2011 (pdf, 56 KB)

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2010 über die Bauten in Kleingartengebieten (Kleingartengebietsverordnung) und die Änderung der Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung, LGBl Nr 8/2011 (pdf, 64 KB)



Die Alpenkonvention und Durchführungsprotokolle


Seit dem 18.12.2002 sind auch die Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention eine zu berücksichtigende Rechtsgrundlage für die Raumordnungsbehörden. Dies wurde durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2003 klargestellt, in welcher anlässlich einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde wegen einer behördlichen Versagung auf Grundlage des Bodenschutzprotokolls festgestellt wurde, dass die Alpenkonvention und die Durchführungsprotokolle von den Behörden und Gerichten der österreichischen Gebietskörperschaften anzuwenden sind.

Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995, in der Fassung BGBL. III Nr. 70/1998, 18/1999, 33/1999 (pdf, 82 KB)

Karte Geltungsbereich der Alpenkonvention im Land Salzburg (pdf, 901 KB)

Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus (Protokoll "Tourismus"), BGBl. III Nr. 230/2002 (pdf, 236 KB)

Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft (Protokoll "Berglandwirtschaft", BGBl.III Nr. 231/2002 (pdf, 221 KB)

Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Raumplanung und nachhaltige Entwicklung (Protokoll "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung"), BGBl. III Nr. 232/2002 (pdf, 241 KB)

Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bergwald ("Protokoll Bergwald"), BGBl. III Nr. 233/2002 (pdf, 212 KB)

Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr ("Protokoll "Verkehr"), BGBl. III Nr. 234/2002 (pdf, 292 KB)

Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll "Bodenschutz"), BGBl. III Nr. 235/2002 (pdf, 249 KB)

Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege (Protokoll "Naturschutz und Landschaftspflege"), BGBl. III Nr. 236/2002 (pdf, 267 KB)

Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie (Protokoll "Energie"); BGBl. Nr. 237/2002 (pdf, 250 KB)

Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 über die Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. III Nr. 238/2002 (pdf, 129 KB)


Kompetenzen der Raumplanung im Land Salzburg

  • Raumplanung ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich in die Kompetenz des Bundes fallen (zB Eisenbahnwesen, Forstrecht etc.). Grundsätzlich ist daher in der Querschnittsmaterie Raumplanung ein zweistufiges System gegeben, was die Zuordnung von Planungsträgern und Planungsinstrumenten betrifft:
  • Nach Art. 118 Abs.3 Z.9 Bundes-Verfassungsgesetz ist die örtliche Raumplanung den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich vorbehalten.
  • Der Bereich der überörtlichen Raumplanung ist Aufgabe des Landes, wobei die Regionalplanung von den Regionalverbänden zusammen mit dem Land wahrzunehmen ist.
  • Für die Querschnttsmaterie Raumplanung sind daher im Land Salzburg der Landtag als Gesetzgeber und die Landesregierung als Träger der Landesplanung und als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden sowie die Gemeinden als Träger der Örtlichen Raumplanung zuständig. Diese Aufteilung wurde durch eine Kompetenzfeststellung des Verfassungsgerichtshofes im Jahre 1954 bestätigt und gilt seitdem als Grundlage für den Stufenbau der Raumplanung in Österreich.





Instrumente der Raumordnung in Salzburg



Planungsinstrumente im Land Salzburg sind:


Landesentwicklungsprogramm

Das Landesentwicklungsprogramm (LEP) hat die Grundsätze und Leitlinien der Landesplanung festzulegen. Dabei sind insbesondere die zentralen Orte und die Entwicklungs- und Hauptverkehrsachsen zu bestimmen, grundlegende Aussagen über die Siedlungsstrukturen und -dichten zu treffen und das Land in Planungsregionen zu gliedern.


Sachprogramme

Sachprogramme sind ergänzende Teile des Landesentwicklungsprogrammes LEP, die Vorgaben für die Regionalprogramme und die örtliche Raumplanung auf bestimmten raumbezogenen Sachbereichen beinhalten. Die Vorgaben können in Form von Leitlinien, aber auch in der Festlegung von Richt- und Grenzwerten in Bezug auf raumbezogene Entwicklungsziele getroffen werden.


Regionalprogramme

Als zentrale Aufgabe der Regionalverbände bestimmt das Salzburger Raumordnungsgesetz die Ausarbeitung, Überprüfung und Änderung des Regionalprogrammes. Das Regionalprogramm legt die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region in Form von verbindlichen Zielen und Maßnahmen fest.


Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe

Die Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe stellen ein neues Instrument im Salzburger Raumordnungsrecht dar. Sie sind Voraussetzung für die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe durch die Gemeinden. Solche Standortverordnungen dürfen von der Landesregierung nur in Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und -grundsätzen des ROG erlassen werden. Dies schließt auch die Beachtung der sonst bei einer Baulandausweisung zu beachtenden Voraussetzungen ein. Ein konkretes Vorhaben muss jedenfalls gegeben sein, nur ein solches kann Gegenstand der Beurteilung sein.


Räumliches Entwicklungskonzept

Das Räumliche Entwicklungskonzept ist eine mittel- bis langfristige Entwicklungsvorstellung der Gemeinde und enthält Ziele und Maßnahmen zur Gesamtentwicklung, zur Freiraumgestaltung, zur Siedlungsentwicklung, zur Verkehrsplanung und zur Entwicklung der technischen und sozialen Infrastruktur. Es baut auf einer Strukturuntersuchung und Problemanalyse auf. Das REK ist die Grundlage für die Ausarbeitung des Flächenwidmungsplans.


Flächenwidmungsplan

Der Flächenwidmungsplan regelt die Verteilung der Nutzungsarten im gesamten Gemeindegebiet. Dabei werden das Bauland, das Grünland und die Verkehrsflächen entsprechend den Leitbildern im REK festgelegt und nach Kategorien von Bauland und Grünland unterteilt. Das Ausmaß des Baulandes darf den Bedarf für die nächsten 10 Jahre nicht übersteigen.


Bebauungspläne der Grund- und Aufbaustufe



Jede Gemeinde hat auf Grundlage des REK und des Flächenwidmungsplanes Bebbauungspläne durch Verordnung aufzustlellen. Die Bebauungspläne regeln die Ausnutzung der Grundstücke sowie die Art und Weise der Verbauung. So können beispielsweise die Lage von Objekten oder die Dichte der Verbauung festgelegt werden. Bei Bebauungsplänen werden Bebauungspläne der Grund- und der Aufbaustufe unterschieden.