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Örtliche Raumplanung

Zuständigkeiten in der Örtlichen Raumplanung

Referatsleiterin: Dipl.-Ing. Christine Itzlinger


Aufgabe der Örtlichen Raumplanung im Land Salzburg

Die Aufgaben der örtliche Raumplanung sind auf Grund des Art 118 Abs 3 Bundesverfassungs-Gesetz den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich vorbehalten. Die Gesetzgebung für die Bereitstellung der jeweiligen Instrumente und Verfahren erfolgt durch das Land. Im Land Salzburg gibt es folgende Instrumente der Örtlichen Raumplanung:

1. Das Räumliche Entwicklungskonzept

Das mit dem ROG 1977 eingeführte Instrument des „Räumlichen Entwicklungskonzeptes“ (REK) stellt eine wesentliche Grundlage für die Aufstellung des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne dar.

Dem Gebot einer sachlichen Planung entsprechend wird in einer Strukturuntersuchung der gegebene Zustand in einer Gemeinde erhoben. Es folgt eine Bewertung und darauf aufbauend die Formulierung von Entwicklungszielen sowie von Maßnahmen zur Erreichung der angestrebten Entwicklung. Das REK stellt von der Rechtsnatur keine Verordnung der Gemeinde dar, sondern, verpflichet die Gemeinde durch einen „Selbstbindungsbeschluss“ zur Berücksichtigung bei der Ausarbeitung des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne.

Beispiel: Siedlungsleitbild der Gemeinde Anif (jpg, 279 KB)


2. Der Flächenwidmungsplan

Der Flächenwidmungsplan (FWP) stellt eine Rechtsverordnung einer Gemeinde dar. Er regelt die geordnete Nutzung des gesamten Gemeindegebietes durch die Festlegung der Nutzungsarten Bauland, Verkehrsflächen und Grünland.
Die Widmungen sind auf Grundlage des REK unter Bedachtnahme auf die gegebenen und die absehbaren Strukturverhältnisse sowie auf die Sicherung der künftigen wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Entwicklung festzulegen. Der FWP besteht aus einer planlichen Darstellung und dem erforderlichen Wortlaut. Der FWP wird von der Gemeinde beschlossen und wird nach einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Landes rechtswirksam verordnet.

Beispiel: Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Bischofshofen (gif, 165 KB)


3. Der Bebauungsplan

Die Gemeinden sind nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtet für jene Teile des Gemeindegebietes, die für eine Bebauung in Betracht kommen, einen Bebauungsplan zu erstellen. Der Bebauungsplan stellt eine Verordnung der Gemeinde dar und regelt die städtebauliche Ordnung eines Gebietes. Die normativen Aussagen im Bebauungsplan umfassen die Festlegung von Bebauungsgrundlagen auf Grundlage einer Strukturuntersuchung.

Grundlage für die Bebauungsplanung sind das REK und der FWP. Die Bebauungsplanung kann in zwei Stufen erfolgen, der Grund- und der Aufbaustufe. Die Aufbaustufe ist projektsbezogen zu erstellen, wobei keine Verpflichtung zur Aufstellung gegeben ist. Der Bebauungsplan besteht aus einer Plandarstellung und einem teilweise rechtsverbindlichen Erläuterungstext.