Witwen-/Witwerversorgungsbezug
Nach Ableben eines/r Lehrers/in im Ruhe- bzw. Aktivstand kann auf Antrag ein Witwen-/Witwerversorgungsbezug von der Abteilung Bildung, Familie, Gesellschaft gewährt werden. (§ 14 Pensionsgesetz)
Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen

