Supplierung
Im Rahmen der Jahresstundensumme muss der/die Lehrer/in für die unvorhersehbare Vertretung eines/r an der Erfüllung seiner/ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Lehrers/in im Sinne von Beaufsichtigung der Schüler/innen zehn Jahresstunden erbringen. (§ 43 Abs 3 Z 3 LDG 1984) Die Vertretung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob es sich um eine Fachsupplierung, Supplierung oder Beaufsichtigung handelt (§ 10 (Schulunterrichtsgesetz), (Erlass 1.10 - Arbeitszeitbezogene Bestimmungen).
Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen

