Sonderurlaub
Der/die Lehrer/in kann
- zur Fortbildung
- oder aus wichtigen persönlichen und familiären Gründen
- oder aus sonstigem besonderen Anlass
einen Sonderurlaub beantragen. Dieser wird jedoch nur gewährt, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Durch die Gewährung von Sonderurlauben darf es grundsätzlich zu keiner Ferienverlängerung kommen. Der Sonderurlaub darf erst nach der Genehmigung angetreten werden. (§ 57 LDG 1984, Erlass 1.20 – Sonderurlaub)
Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen

