Schulveranstaltungen
Rechtsgrundlagen: § 13 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr.472/1986
Verordnung über Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 498/1995
Aufgabe: sie dienen der Ergänzung des lehrplanplanmäßigen Unterrichtes im Rahmen der
Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgaben der im Lehrplan vorgesehenen
Unterrichtsgegenstände. Diese Ergänzung erfolgt durch
1) unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, kulturellen
gesellschaftlichen Leben
2) Förderung der musischen Anlagen
3) die körperliche Ertüchtigung der Schüler
Schulveranstaltungen sind insbesondere:
Lehrausgänge, Exkursionen, Wandertage, Sporttage, Berufspraktische Tage, Berufspraktische Wochen, Sportwochen, Projektwochen(Wienwoche, Musikwoche,
Intensivsprachwoche, Kreativwoche)
Arten der Schulveranstaltungen:
1. Schulveranstaltungen bis zu einem Tag
2. mehrtägige Schulveranstaltungen
I)Schulveranstaltungen bis zu einem Tag:
1) Dauer: entweder bis zu fünf Stunden oder bis zu einem Tag
2) Ausmaß: bis zu fünf Stunden mehr als fünf Stunden
Vorschulstufe in dem unter Bedachtnahme
1. u. 2.Schulstufe auf den Lehrplan erf. Ausmaß
3.u. 4.Schulstufe je Schulstufe 13
5. bis 8.Schulstufe je Schulstufe 9 je Schulstufe 2
Polyt. Schule 10 4
3)Entscheidung über die Durchführung:
Über Ziel, Inhalt und Dauer der Veranstaltung entscheidet der Schulleiter oder die von ihm beauftragten Lehrer. Das Klassen- oder Schulforum bzw. der SGA hat bei eintägigen Schulveranstaltungen nur ein Beratungsrecht. Mit der Vorbereitung, Planung und Durchführung ist ein fachlich geeigneter Leiter für die Schulveranstaltung zu betrauen. Die Festlegung der Begleitpersonen erfolgt durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Leiter gemäß der Schulveranstaltungs-VO.
4)Anzahl der Begleitpersonen:
1) bis zur 4.Schulstufe bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern eine Begleitperson
2) ab der 5. Schulstufe ist folgende Bandbreite an Begleitpersonen festgelegt
(diese Zahlen gelten auch für mehrtägige Schulveranstaltungen)
1) Schulveranstaltungen mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten:
0 Begleitpersonen…..bis 15 Schüler
1 Begleitperson…12 bis 31
2 Begleitpersonen 24 bis 47 Schüler
3 Begleitpersonen 36 bis 63 Schüler
2 )Schulveranstaltungen mit überwiegend projektbezogenen Inhalten
0 Begleitpersonen bis 21 Schüler
1 Begleitperson…….17 bis 43 Schüler
2 Begleitpersonen… 34 bis 65 Schüler
3 Begleitpersonen….51 bis 87 Schüler
3) Schulveranstaltungen mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten
0 Begleitpersonen …. bis 26 Schüler
1 Begleitperson… 23. bis 53 Schüler
2 Begleitpersonen..46 bis 80 Schüler
3 Begleitpersonen…69 bis 107 Schüler
5) Abweichende Festlegung von Begleitpersonen bei eintägigen Schulveranstaltungen:
Erfolgt durch den Schulleiter. Maßgebende Kriterien dafür sind:
-die Gewährleitung der Sicherheit der Schüler
-der pädagogische Ertrag der Veranstaltung
-Zusammensetzung der Klasse (Integrationsklasse)
-Schulstufe und Schulart
-Inhalt und Art der Veranstaltung
II) mehrtägige Schulveranstaltungen
1) Ausmaß:
Schulstufe/Schulart Ausmaß in Kalendertagen
Vorschulstufe
1.u.2.Schulstufe…………… 0
3.u.4.Schulstufe…………… insgesamt 7
5.bis 8.Schulstufe………… insgesamt 28 (Schulen mit musischem und
Schwerpunkt 35 davon mind. 7 Tage mit
Schwerpunktsetzung)
Polyt. Schule …………….. 12
2) Entscheidung über die Durchführung:
Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls Durchführungsbestimmungen mehrtägiger
Schulveranstaltungen entscheidet das Schul- oder Klassenforum bzw. der SGA.
Nehmen weniger als 70% an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teil, ist für die Durchführung die Genehmigung der Schulbehörde I. Instanz einzuholen.
3) Anzahl der Begleitpersonen:
Siehe Punkt I /4
4) Abweichende Festlegung von Begleitpersonen:
Das Schul- oder Klassenforum kann eine von der Verordnung abweichende Anzahl von
Begleitpersonen festlegen. Zu beachtende Kriterien siehe unter Punkt I/5.
III) Allgemeines
1) Die Leistung der Ersten Hilfe muss gewährleistet sein.
2) Auf die Gewährleitung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben. Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften aufmerksam hinzuweisen (Straßenverkehrsordnung, Jugendschutz, Schulunterrichtsgesetz, etc.)
3) Die Schüler und Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung
über die näheren Umstände der Veranstaltung zu informieren (Treffpunkt, Kosten, Bekleidung, Dauer).
4) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Aufstiegshilfen, Eintritt, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung des Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.
5) Schüler sind verpflichtet an einer Schulveranstaltung teilzunehmen, außer bei
Krankheit oder genehmigtem Fernbleiben (§ 9 SchPflG), wenn mit der Schulveranstaltung eine Nächtigung verbunden ist oder wenn der Schüler vom Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz von der Teilnahme ausgeschlossen wird (wenn mit großer Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen zu erwarten ist).
6) Ausschluss eines Schülers während der Schulveranstaltung:
Wenn Schüler den geordneten Ablauf der Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise stört oder die eigene körperliche Sicherheit oder die der anderen Teilnehmer gefährdet, kann er vom Leiter der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Der Schulleiter und die
Erziehungsberechtigten sind unverzüglich zu verständigen.
(Alle Erziehungsberechtigten haben vor einer mehrtägigen SCHV eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle eines Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für die Beaufsichtigung sorgen.)
Nähere Auskünfte dazu:
Mag. Manuela Egger, Abteilung für allgemeine Rechtsangelegenheiten, Landesschulrat für Salzburg
Mozartplatz 10, 5010 Salzburg Telefon: +43 0662 8083 3000 E-Mail: manuela.egger@lsr.salzburg.at

