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Schulveranstaltungen

Rechtsgrundlagen: § 13 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr.472/1986

Verordnung über Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 498/1995

Aufgabe: sie dienen der Ergänzung des lehrplanplanmäßigen Unterrichtes im Rahmen der

             Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgaben der im Lehrplan vorgesehenen  

             Unterrichtsgegenstände. Diese Ergänzung erfolgt durch

            1) unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, kulturellen

                gesellschaftlichen Leben

            2) Förderung der musischen Anlagen

            3) die körperliche Ertüchtigung der Schüler

Schulveranstaltungen sind insbesondere:

Lehrausgänge, Exkursionen, Wandertage, Sporttage, Berufspraktische Tage, Berufspraktische Wochen, Sportwochen, Projektwochen(Wienwoche, Musikwoche,

Intensivsprachwoche, Kreativwoche)

Arten der Schulveranstaltungen:

1. Schulveranstaltungen bis zu einem Tag

2. mehrtägige Schulveranstaltungen

I)Schulveranstaltungen bis zu einem Tag:

1) Dauer: entweder bis zu fünf Stunden oder bis zu einem Tag

2) Ausmaß:                   bis zu fünf Stunden                       mehr als fünf Stunden

Vorschulstufe                 in dem unter Bedachtnahme            

1. u. 2.Schulstufe           auf den Lehrplan erf. Ausmaß

3.u. 4.Schulstufe            je Schulstufe 13                

5. bis 8.Schulstufe         je Schulstufe 9                                 je Schulstufe 2

Polyt. Schule                10                                                     4

3)Entscheidung über die Durchführung:

Über Ziel, Inhalt und Dauer der Veranstaltung entscheidet der Schulleiter oder die von ihm beauftragten Lehrer. Das Klassen- oder Schulforum bzw. der SGA hat bei eintägigen Schulveranstaltungen nur ein Beratungsrecht.  Mit der Vorbereitung, Planung und Durchführung ist ein fachlich geeigneter Leiter für die Schulveranstaltung zu betrauen. Die Festlegung der Begleitpersonen erfolgt durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Leiter gemäß der Schulveranstaltungs-VO.

4)Anzahl der Begleitpersonen:

1) bis zur 4.Schulstufe bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern eine Begleitperson

2) ab der 5. Schulstufe ist folgende Bandbreite an Begleitpersonen festgelegt

(diese Zahlen gelten auch für mehrtägige Schulveranstaltungen)  

1) Schulveranstaltungen mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten:

0 Begleitpersonen…..bis 15 Schüler

1 Begleitperson…12  bis 31

2 Begleitpersonen 24 bis 47 Schüler

3 Begleitpersonen 36 bis 63 Schüler

2 )Schulveranstaltungen mit überwiegend projektbezogenen Inhalten

0 Begleitpersonen bis 21 Schüler

1 Begleitperson…….17 bis 43 Schüler   

2 Begleitpersonen… 34 bis 65 Schüler

3 Begleitpersonen….51 bis 87 Schüler

3) Schulveranstaltungen mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten

0 Begleitpersonen ….  bis  26 Schüler

1 Begleitperson…  23. bis  53 Schüler

2 Begleitpersonen..46  bis  80 Schüler

3 Begleitpersonen…69 bis 107 Schüler   

5) Abweichende Festlegung von Begleitpersonen bei eintägigen Schulveranstaltungen:

Erfolgt durch den Schulleiter. Maßgebende Kriterien dafür sind:

-die Gewährleitung der Sicherheit der Schüler

-der pädagogische Ertrag der Veranstaltung

-Zusammensetzung der Klasse (Integrationsklasse)

-Schulstufe und Schulart

-Inhalt und Art der Veranstaltung

II) mehrtägige Schulveranstaltungen

1) Ausmaß:

Schulstufe/Schulart            Ausmaß in Kalendertagen

Vorschulstufe

1.u.2.Schulstufe……………   0

3.u.4.Schulstufe……………   insgesamt  7   

5.bis 8.Schulstufe…………    insgesamt 28 (Schulen mit musischem und         

                                              Schwerpunkt 35 davon mind. 7 Tage mit

                                              Schwerpunktsetzung)

Polyt. Schule  ……………..    12

2) Entscheidung über die Durchführung:

Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls Durchführungsbestimmungen mehrtägiger

Schulveranstaltungen entscheidet das Schul- oder Klassenforum bzw. der SGA.

Nehmen weniger als 70% an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teil, ist für die Durchführung die Genehmigung der Schulbehörde I. Instanz einzuholen.

3) Anzahl der Begleitpersonen:

Siehe Punkt I /4

4) Abweichende Festlegung von Begleitpersonen:

Das Schul- oder Klassenforum kann eine von der Verordnung abweichende Anzahl von

Begleitpersonen festlegen. Zu beachtende Kriterien siehe unter Punkt I/5.  

III) Allgemeines

1) Die Leistung der Ersten Hilfe muss gewährleistet sein.

2) Auf die Gewährleitung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben. Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften aufmerksam hinzuweisen (Straßenverkehrsordnung, Jugendschutz, Schulunterrichtsgesetz, etc.)

3) Die Schüler und Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung

über die näheren Umstände der Veranstaltung zu informieren (Treffpunkt, Kosten, Bekleidung, Dauer).

4) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Aufstiegshilfen, Eintritt, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung des Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.

5) Schüler sind verpflichtet an einer Schulveranstaltung teilzunehmen, außer bei   

Krankheit oder genehmigtem Fernbleiben (§ 9 SchPflG), wenn mit der Schulveranstaltung eine Nächtigung verbunden ist oder wenn der Schüler vom Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz von der Teilnahme ausgeschlossen wird (wenn mit großer Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers  oder anderer Personen zu erwarten ist).

6) Ausschluss eines Schülers während der Schulveranstaltung:

Wenn Schüler den geordneten Ablauf der Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise stört oder die eigene körperliche Sicherheit oder die der anderen Teilnehmer gefährdet, kann er vom Leiter der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Der Schulleiter und die

Erziehungsberechtigten sind unverzüglich zu verständigen.

(Alle Erziehungsberechtigten haben vor einer mehrtägigen SCHV eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle eines Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für die Beaufsichtigung sorgen.)        

Nähere Auskünfte dazu:

Mag. Manuela Egger, Abteilung für allgemeine Rechtsangelegenheiten, Landesschulrat für Salzburg

Mozartplatz 10, 5010 Salzburg Telefon: +43 0662 8083 3000 E-Mail: manuela.egger@lsr.salzburg.at



Rückfragen: technischer Art:  Friedrich Maislinger