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Schulbezogene Veranstaltungen

Rechtsgrundlage § 13a Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986

1) Aufgabe:

Schulbezogene Veranstaltungen bauen auf dem Lehrplan auf und dienen ganz allgemein

der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes. Damit besteht bei schulbezogenen Veranstaltungen nicht die enge Bindung an den lehrplanmäßigen Unterricht, wie sie bei Schulveranstaltungen gegeben ist.

2) Voraussetzungen:

1)Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden.

( Beispiel: Sportwettkampf, Theaterbesuch)

2) es darf keine Gefährdung der Schüler in sittlicher oder in körperlicher Hinsicht gegeben sein

3) die erforderlichen Lehrer müssen sich zur Durchführung bereit erklären

   (ein Dienstauftrag darf demnach nur erteilt werden, wenn sich der Lehrer

   freiwillig für die Durchführung meldet)   

4)die Finanzierung muss sichergestellt sein

5)allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen müssen vorliegen

3) Zuständigkeit für die Erklärung zur schulbezogenen Veranstaltung

Klassen- oder Schulforum: wenn nicht an mehr als drei Tagen Unterricht im

Unterrichtsjahr entfällt     

Schulbehörde I. oder II. Instanz: wenn mehrere Schulen betroffen sind und mehr als an drei Tagen Unterricht entfällt bzw. wenn die drei Tage im betreffenden Unterrichtsjahr bereits ausgeschöpft wurden

4) Anmeldung der Schüler  

Die Schüler haben sich zu einer schulbezogenen Veranstaltung beim Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer anzumelden (bei noch nicht eigenberechtigten Schülern Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten)

Die Teilnahme kann untersagt werden, wenn

a) der Schüler die erforderlichen Voraussetzungen für die Teilnahme nicht erbringt

bspw. Sportwettkampf: mangelnde körperliche Eignung, Physikolympiade: mangelnde Kenntnisse)

b) wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist

c) durch die Teilnahme der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe gefährdet erscheint

Über die Untersagung entscheidet der Schulleiter bzw. der beauftragte Lehrer nach Anhörung der Klassenkonferenz – Begründung erforderlich. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

Alle Schüler, die sich zur schulbezogenen Veranstaltung angemeldet haben, sind zur Teilnahme verpflichtet.


Nähere Auskünfte dazu:

Mag. Manuela Egger, Abteilung für allgemeine Rechtsangelegenheiten, Landesschulrat für Salzburg

Mozartplatz 10, 5010 Salzburg Telefon: +43 0662 8083 3000 E-Mail: manuela.egger@lsr.salzburg.at



Rückfragen: technischer Art Friedrich Maislinger