Sabbatical
Der/die LandeslehrerIn kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. ein Dienstverhältnis als LandeslehrerIn bereits zumindest seit fünf Jahren besteht.
Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis 31. August.
Varianten:
Rahmenzeit 2 Schuljahre - Freistellung im 2. Schuljahr;
Rahmenzeit 3 Schuljahre - Freistellung im 2. oder 3. Schuljahr;
Rahmenzeit 4 Schuljahre - Freistellung im 3. oder 4. Schuljahr;
Rahmenzeit 5 Schuljahre - Freistellung im 3., 4. oder 5. Schuljahr;
Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen

