Pflegefreistellung
Ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht dann, wenn der/die Lehrer/in
a) wegen der notwendigen Pflege eines/r im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
b) wegen der notwendigen Betreuung seines/ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes. Die Pflegefreistellung eines/einer Lehrer/in darf je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil der Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (das ist eine Wochenunterrichtsverpflichtung) nicht übersteigen. (§ 59 LDG) verlinken
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Wochenunterrichtsverpflichtung im Schuljahr, wenn der/die Lehrer/in
a) den Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht hat und
b) wegen der notwendigen Pflege des im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
Für Pflegefreistellungen, die nicht länger als eine Wochenunterrichtsverpflichtung dauern, sind der/die Leiter/in, darüber hinaus die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. (Erlass 1.15 – Krankenstände, Pflegefreistellungen, Familienhospiz und Kuraufenthalte)
Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen

