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Meldepflichten

Den/die Lehrer/in treffen im Rahmen seiner Tätigkeit die unterschiedlichsten Meldepflichten:

  • Er/sie muss unverzüglich dem/der Leiter/in melden, wenn ihm/ihr in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft.
  • Dienstverhinderungen, die durch dritte Personen verursacht werden, müssen unverzüglich der Abteilung Bildung, Familie, Gesellschaft gemeldet werden.
  • Jede Namens- oder Standesänderung, die Änderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und des Wohnsitzes sowie der Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,(verlinken) sind ebenfalls mitzuteilen ( § 37 LDG 1984).
  • Im Fall einer Erkrankung ist diese unverzüglich dem/der Leiter/in zu melden. Im Fall der Erkrankung des/der Leiter/in ist eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde/Schulamt zu erstatten.
  • Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden ( § 40 LDG).

Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen



Rückfragen: technischer Art Christian Jessner