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Mehrdienstleistung (MDL)

Wenn die gesetzliche Lehrverpflichtung dauernd überschritten wird, gebührt dem/der Lehrer/in eine besondere Vergütung ( § 50 LDG 1984). Dauernde MDL ergeben sich, wenn mit der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung die höchste vorgesehene wöchentliche Unterrichtsverpflichtung oder während des Schuljahres auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung (insbesondere durch Vertretung oder Förderkurs) das dem/der Lehrer/in zugewiesene Stundenausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
An Volksschulen können dauernde MDL erst dann vorgesehen werden, wenn alle an der betreffenden Schule vollbeschäftigten Lehrer/Lehrerinnen im höchsten Ausmaß der vorgesehenen Unterrichtsverpflichtung und alle teilbeschäftigten Lehrer/Lehrerinnen mit dem aliquoten Anteil ihrer Unterrichtsverpflichtung verwendet werden ( § 50 Abs. 8 LDG 1984). Einzelne Mehrdienstleistungen ergeben sich durch die Vertretung eines/einer vorübergehend an der Erfüllung seiner/ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers/Lehrerin oder die Erteilung einzelner Förderunterrichtstunden und die Abhaltung von Kursen gemäß § 25 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes (BGBl. Nr. 242/1962) das gemäß Lehrfächerverteilung festgelegte Stundenausmaß überschritten wird. (Erlass 1.10 - Arbeitszeitbezogene Regelungen)



Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen



Rückfragen: technischer Art Christian Jessner