Logo Land Salzburg
von A bis Z

Leistungsfeststellung

Die Leistung eines/r Lehrers/in wird im Rahmen einer Leistungsfeststellung beurteilt. Sie kann entweder der Norm, der Übernorm oder der Unternorm entsprechen. Es ist Aufgabe des/der Leiter/in  den zuständigen Leistungsfeststellungskommissionen bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu berichten, dass der/die betreffende Lehrer/in im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
  2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die erste Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

Gegen die Entscheidung der Leistungsfeststellungskommission kann das Rechtsmittel der Berufung an die Leistungsfeststellungsoberkommission erhoben werden. (Leitfaden A, B, C, D, § 61, 62, 63, 63a, 64, 65, 66, 67, 68 LDG)

Nähere Auskünfte dazu: Mag. Katharina Feisel, Tel.Nr.: 0662/8042/2666



Rückfragen: technischer Art Friedrich Maislinger