Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen
Auf Antrag und nach einer amtsärztlichen Untersuchung (befürwortendes Gutachten) gewährt die Abteilung Bildung eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen (höchstens zwei Jahre und bis zur Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung). (§ 44 Abs 1 Z 1 LDG)
Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen

