Kündigungsschutz
Lehrerinnen kann während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht rechtswirksam gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Entbindung nicht bekannt ist. (§ 10 Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG)
Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen

