Kinderzulage
Die Kinderzulage wird auf Antrag des/der Lehrer/in von der Abteilung Bildung gewährt. Diese gebührt grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr. Ab dem 18. Lebensjahr gebührt eine Kinderzulage nur nach Vorlage eines Familienbeihilfebescheides des Finanzamtes.(§ 4 Abs 1 Gehaltsgesetz)
Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen

