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Kinderbetreuung (Pflegeurlaub)

Erkrankt das Kind eines/r Lehrers/in kann er/sie unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeurlaub bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen (5 Tage). Wesentlich ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt und keine andere Person die Betreuung übernehmen kann. ( § 59 LDG, Erlass 1.15 – Krankenstände, Pflegefreistellungen, Familienhospiz und Kuraufenthalte).

Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen



Rückfragen: technischer Art Christian Jessner