Kinderbetreuung (Pflegeurlaub)
Erkrankt das Kind eines/r Lehrers/in kann er/sie unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeurlaub bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen (5 Tage). Wesentlich ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt und keine andere Person die Betreuung übernehmen kann. ( § 59 LDG, Erlass 1.15 – Krankenstände, Pflegefreistellungen, Familienhospiz und Kuraufenthalte).
Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen

