Karenzurlaube
Karenzurlaube können aus verschiedenen Gründen gewährt werden:
- Mutterschaftskarenzurlaub bzw. Vaterschaftskarenzurlaub bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes ( § 15 Mutterschutzgesetz - MSchG und § 2 Väter-Karenzgesetz -VKG),
- Karenzurlaub nach dem Mutterschaftskarenzurlaub bis zum Schuleintritt des Kindes ( § 15 b Mutterschutzgesetz - MSchG und § 4 Väter-Karenzgesetz - VKG),
- Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge aus sonstigen Gründen ( § 58 LDG),
- Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes ( § 58c LDG).
Die Karenzurlaube gemäß Ziffer 2 und 3 können nur schuljahresweise genehmigt werden. (Erlass 1.20 - Sonderurlaub gemäß § 57 LDG - Karenzurlaub § 58 LDG, Erlass 1.30 Karenzurlaub)
Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen

