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Karenzurlaube

Karenzurlaube können aus verschiedenen Gründen gewährt werden:

  1. Mutterschaftskarenzurlaub bzw. Vaterschaftskarenzurlaub bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes ( § 15 Mutterschutzgesetz - MSchG und § 2 Väter-Karenzgesetz -VKG),
  2. Karenzurlaub nach dem Mutterschaftskarenzurlaub bis zum Schuleintritt des Kindes ( §  15 b Mutterschutzgesetz - MSchG und § 4 Väter-Karenzgesetz - VKG),
  3. Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge aus sonstigen Gründen ( § 58 LDG),
  4. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes ( § 58c LDG).

Die Karenzurlaube gemäß Ziffer 2 und 3 können nur schuljahresweise genehmigt werden. (Erlass 1.20 - Sonderurlaub gemäß § 57 LDG - Karenzurlaub § 58 LDG, Erlass 1.30 Karenzurlaub)

Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen



Rückfragen: technischer Art Christian Jessner