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von A bis Z

Herabsetzung der Lehrverpflichtung

Auf Antrag kann pragmatischen Lehrern/innen eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung bis zur Hälfte gewährt werden. Dabei sind die von der Abteilung Bildung vorgegebenen Antragsfristen einzuhalten (Siehe dazu Erlass 1.60 – Herabsetzung der Lehrverpflichtung).
Während der ersten zweieinhalb Jahre nach der Geburt eines Kindes kann eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung auch unter der Hälfte gewährt werden.

Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen



Rückfragen: technischer Art Christian Jessner