Fortbildung (Sonderurlaube)
Zur Fortbildung kann der/die Lehrer/in einen Sonderurlaub beantragen. Ein Rechtsanspruch auf seine Gewährung besteht nicht. Weiters muss die Fortbildungsveranstaltung im schulischen Interesse und Zusammenhang stehen. Diesbezüglich muss der/die Leiter/in eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung erstellen, sodass die Voraussetzung für eine entsprechende Planung nach den spezifischen Erfordernissen der jeweiligen Schule geschaffen wird. Grundsätzlich dürfen Lehrer/innen für Fortbildungen nur im Ausmaß von höchstens 10 Schultagen pro Schuljahr abwesend sein. Ein Tag Abwesenheit wegen Fortbildung zählt als ein Schultag. (Erlass 1.20 – Sonderurlaube)
Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen

