Disziplinarangelegenheiten
Kommt es zu einem Disziplinarverfahren auf Grund einer Dienstpflichtverletzung kann mit der Entscheidung darüber die Disziplinarkommission befasst werden. Während des laufenden Verfahrens ist die Suspendierung des/der beschuldigten Lehrers/in möglich (§ 80 LDG 1984). Als mögliche Strafen kommen der Verweis, die Geldbuße, die Geldstrafe und die Entlassung in Frage ( § 70 LDG 1984). Es besteht aber auch die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens, wenn der/die Lehrer/in die Dienstpflichtverletzung gestanden hat. In diesem Fall erlässt die Abteilung Bildung eine Disziplinarverfügung (§ 100 LDG 1984). Siehe auch Dienstpflichtverletzung.
Nähere Auskünfte dazu: Mag. Katharina Feisel, Tel.Nr.: 0662/8042/2666

