Dienstreise
Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein/e Lehrer/in zur Ausführung eines ihm/ihr erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch
a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,
b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen
Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,
c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung
in den Ort der Dienstzuteilung und zurück. (§ 2 Reisegebührenverordnung)
Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen

