Dienstjubiläum
Ein Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich nach einer Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren. Der Jubiläumsstichtag ist der dafür ausschlaggebende Berechnungsfaktor (§ 20c Gehaltsgesetz).
Nähere Auskünfte dazu: Zuständige Personalreferenten/innen

