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Diensteinteilung

Die Diensteinteilung des/der Lehrers/in nimmt der/die jeweils zuständige Schulleiter/in bis 1. Oktober jeden Jahres vor. Für Lehrer/innen, die an mehreren Schulen unterrichten, muss der/die Leiter/in der Stammschule im Einvernehmen mit den Leitern/innen der Nebenschulen die Diensteinteilung schriftlich treffen.Die Diensteinteilung für Lehrer/Lehrerinnen der Lehrerreserve und Lehrer/Lehrerinnen, die als Bildungsnetzbetreuer/betreuerinnen eingesetzt sind, obliegt grundsätzlich der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Für die kirchlich bestellten Religionslehrer/innen trifft die jeweils zuständige Glaubensgemeinschaft die Diensteinteilung. (Siehe dazu Erlass 1.10 - Arbeitszeitbezogene Bestimmungen)



Rückfragen: technischer Art Christian Jessner