Bezugsvorschuss (Geldaushilfe)
Auf Antrag können für pragmatische Lehrer/Lehrerinnen und unbefristete Vertragslehrer/innen Bezugsvorschüsse gewährt werden. Gründe dafür können z.B. ein Hausbau, ein Wohnungskauf, der Kauf von Einrichtungsgegenständen oder eines Zahnersatzes sein.(§ 25 Vertragsbedienstetengesetz 1948 und § 23 Gehaltsgesetz 1956)
Nähere Auskünfte dazu: Wolfgang Dietinger, Tel.: 0662/8042/2605

