Aufsichtspflicht
Der/die Lehrer/in hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler/innen in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler/innen erforderlich ist. Hiebei hat er/sie insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler/innen zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt (§ 51 Schulunterrichtsgesetz). Siehe dazu auch Link Aufsichtserlass
Nähere Auskünfte dazu:Mag. Peri-Ilka Tincman, LSR, Tel.Nr.: 0662/8083/2299

