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von A bis Z

Amtsverschwiegenheit

Der/die Landeslehrer/in ist über alle ihm/ihr ausschließlich aus seiner/ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse

  • der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
  • der umfassenden Landesverteidigung,
  • der auswärtigen Beziehungen,
  • im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft (das sind z.B. der Bund, das Land Salzburg, die Gemeinden oder die Kammern)
  • zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
  • im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (das sind insbesondere die Schüler/innen und die Eltern und die sonstigen Erziehungsberechtigten),

gegenüber jedermann, dem er/sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. ( § 33 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz)

Der Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit ist eine Dienstpflichtverletzung. (Erlass – 1.19 Dienstpflichten)



Rückfragen: technischer Art Christian Jessner