Amtsverschwiegenheit
Der/die Landeslehrer/in ist über alle ihm/ihr ausschließlich aus seiner/ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse
- der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
- der umfassenden Landesverteidigung,
- der auswärtigen Beziehungen,
- im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft (das sind z.B. der Bund, das Land Salzburg, die Gemeinden oder die Kammern)
- zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
- im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (das sind insbesondere die Schüler/innen und die Eltern und die sonstigen Erziehungsberechtigten),
gegenüber jedermann, dem er/sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. ( § 33 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz)
Der Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit ist eine Dienstpflichtverletzung. (Erlass – 1.19 Dienstpflichten)

