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von A bis Z

Ziehen und Beladen von Anhängern

Leerschritt
Abhängig von der/den Klasse(n) der Lenkberechtigung:

Klasse A:
Mit Krafträdern dürfen nur Einachsanhänger gezogen werden, die nicht breiter als das Zugfahrzeug sind.

Klasse B:

  • ein leichter Anhänger (= bis 750 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht)
  • ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse (= Gesamtgewicht) die
    Eigenmasse (= Eigengewicht) des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der
    höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3.500 kg beträgt.

BESONDERS WICHTIG, wenn Sie einen Anhänger ausleihen:
Vergleichen Sie die Gewichtsangaben der Zulassungsscheine von Zugfahrzeug und Anhänger; achten Sie auch darauf, daß die am Anhänger angebrachte Begutachtungsplakette unverletzt, gut lesbar und nicht abgelaufen ist!

Klassen C und D sowie Unterklasse C1:
leichte Anhänger

Klassen B + E:
Anhänger, die nicht unter die für Klasse B beschriebenen fallen

Klassen C + E und D + E:
alle Anhänger

Unterklasse C1 + E:
andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12.000 kg nicht übersteigen darf

Klasse F:
in Verbindung mit einer Zugmaschine, einem Motorkarren, einer landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschine (Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h) - alle Anhänger

Klasse G:
Anhänger bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse

BELADUNG VON FAHRZEUGEN UND ANHÄNGERN

Für die vorschriftsmäßige Beladung von Fahrzeugen und Anhängern sind gleichermaßen verantwortlich:

  • der Lenker des Fahrzeuges
  • der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges und/oder Anhängers
  • der Belader, sofern es sich dabei nicht um den Lenker oder Zulassungsbesitzer handelt

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist nur zulässig, wenn

  • das höchste zulässige Gesamtgewicht,
  • die höchste Achslasten,
  • die größte Breite,
  • die Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen eingehalten werden und
  • die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als
  • ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird.

Überladungen haben nicht nur Verwaltungsstrafen in zum Teil empfindlicher Höhe zur Folge, sondern auch versicherungsrechtliche Folgen (Regreßansprüche an den Zulassungsbesitzer) im Falle eines Verkehrsunfalles zur Folge.

Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, daß sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemanden gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Es ist verboten, einen Teil der Ladung nachzuschleifen.

Wenn das hintere Ende der Ladung das Fahrzeug um mehr als 1 m überragt, ist es deutlich zu kennzeichnen und mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu versehen.

Ladetätigkeit

(beladen, entladen, abschlauchen) darf die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.Nach Möglichkeit ist jeder Lärm zu vermeiden.Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muß sie unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

Rechtsvorschriften:

§§ 101 und 102 Kraftfahrgesetz, §§ 61 und 62 Straßenverkehrsordnung



Rückfragen:

Mag. Alexandra Krabath , Tel. 06474/6541-6506