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Allgemeine Führerscheininformationen

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Mit 1. November 1997 ist das Führerscheingesetz samt Verordnungen in Kraft getreten, welche auf Grundlage der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.7.1991 (sogenannte 2. EG-Führerscheinrichtlinie) erlassen wurden.

Wir informieren daher über die wichtigsten Neuerungen.

Eine Namensänderung und auch ein Wechsel des Hauptwohnsitzes außerhalb des Bezirkes ist nur mehr freiwillig bei der zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen (gilt nur für Anlassfälle nach dem 1.11.1997).

Dafür sind die Heiratsurkunde bzw. eine Meldebestätigung vorzulegen.

Falls die Ausstellung eines neuen Führerscheines gewünscht wird, ist 1 Passfoto mitzubringen (Kosten € 45,60)

Wichtig für alle BesitzerInnen von "C" Führerscheinen

Alle bestehenden Lenkberechtigungen für die Klasse "C" gelten generell ab Vollendung des 45. Lebensjahres als befristet (bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für 5 Jahre, über dem 60. Lebensjahr für 2 Jahre)

Das heißt, dass jeder, der nach dem 1.11.1997 das 45. Lebensjahr vollendet, innerhalb von 36 Monaten, gerechnet ab dem 45. Geburtstag, ein ärztliches Gutachten vorlegen muss, damit die Verlängerung durchgeführt werden kann (Beispiel: 45. Gbtg. am 1.4.1998 - ärztliches Gutachten bis 1.4.2001).

Diejenigen, die am 1.11.1997 das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen bis zum 31.10.2000 ein ärztliches Gutachten vorlegen (Beispiel: 45 Gbtg. am 1.4.1997 - ärztliches Gutachten bis 31.10.2000, oder 45. Gbtg. am 28.2.1995 - ärztliches Gutachten ebenfalls bis 31.10.2000).

Diese Bestimmungen und Fristen gelten auch die BesitzerInnen von gültigen "D"-Führerscheinen (das heißt, dass unabhängig von der letzten "D-Untersuchung", jedenfalls bis 31.10.2000 bzw. 36 Monate nach Vollendung des 45. Lebensjahres ein ärztliches Gutachten für die Klasse "C" vorgelegt werden muss. Die Befristung für "D" läuft danach mit "C" mit).

Wenn Sie die oben angeführten Fristen versäumen oder verstreichen lassen, so wird die Klasse "C" automatisch eingeschränkt auf die Klasse "C1", die zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis 7.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse berechtigt (die Klasse "F" bleibt erhalten).

Ist jemand auch im Besitz der Klasse E", so darf mit der Klasse "C1" ein Anhänger gezogen werden, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12.000 kg und die

höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt.

Bei jeder Verlängerung der Klassen "C u. D" oder bei Änderungen, Ergänzungen und Verlängerungen von "alten" (vor dem 1.11.1997) Führerscheinen muß ein neuer Führerschein ausgestellt werden, weshalb wir ersuchen, bei derartigen Anträgen 1 Lichtbild (Größe 40 x 32 mm oder etwas größer) mitzubringen.

Das Lenken von leichten Motorrädern (Hubraum bis 125 ccm, Leistung bis 11 KW [15 PS]) mit einer Lenkberechtigung der Klasse "B" ist derzeit nur in Österreich und Italien möglich, wenn jemand mindestens fünf Jahre die Klasse "B" besitzt und bei einer Fahrschule oder bei einem Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind (z. B. ARBÖ oder ÖAMTC), insgesamt sechs Stunden praktische Fahrübungen gemacht hat.

Es besteht absolutes Alkoholverbot für:

  1. Inhaber eines Mopedausweises bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres;
  2. Besitzer einer vor dem 18. Lebensjahr erteilten Lenkberechtigung für die Klasse "F" ebenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr;
  3. Für Lenker von Kraftfahrzeugen der Klasse "C u. D";

Erlaubt sind nicht mehr als 0,1 Promille Alkoholgehalt des Blutes, bzw. 0,05 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.

Einem Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt werden, wenn er sich innerhalb der letzten zwölf Monate vor Erteilung der Lenkberechtigung nachweislich während mindestens 185 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Information für die vorgezogene Lenkberechtigung (Klasse B)

Der Antrag kann mit dem vollendeten 16. Lebensjahr (= der Tag nach dem Geburtstag) gestellt werden;

  • Voraussetzungen für den Bewerber
  • Voraussetzungen für die Begleiter
  • Bestimmungen für Bewerber und Begleiter
  • Allgemeines

Voraussetzungen für den Bewerber:

1. Theoretische (28 UE =Unterrichtseinheiten a´50 Minuten) und praktische (12 UE) Ausbildung in einer Fahrschule – das 16. Lebensjahr muss vollendet sein;

Bewerber müssen für die Bewilligung der Ausbildung:

a. verkehrszuverlässig sein,
b. die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,
c. die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzen und
d. eine oder zwei Personen namhaft machen, die ihn bei Ausbildungsfahrten begleiten.

Voraussetzungen für die Begleiter:

1. Begleiter müssen

a. seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen,
b. während der letzten drei Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben,
c. in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und
d. dürfen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein,
e. die Ausbildungsfahrten unentgeltlich durchführen und
f. dürfen (außer bei besonderen Verhältnissen) innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nicht mehr als zwei Bewerber begleiten.

Bestimmungen für Bewerber und Begleiter:

1. Nachdem vom Bewerber 1000 km im Zuge Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner (Fahrschule) zu unterziehen.

Diese umfasst:

a. die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer UE, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,

b. ein individuelles Gespräch des Ausbildners mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei UE über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken ausführlich besprochen werden muss.

2. Nach der begleitenden Schulung und weiteren 1000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner (Fahrschule) zu unterziehen.

Diese umfasst:

a. die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer UE, wobei der Begleiter neben dem Bewerber sitzt,

b. ein individuelles Gespräch des Ausbildners mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei UE über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre ausführlich besprochen werden muss.

3. Nach 3000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule in der Dauer von neun UE hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung im Beisein des oder der Begleiter zu absolvieren.

Diese umfasst:

a. Schulfahrten in der Dauer von drei UE, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von mindestens 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss, sowie

b. ein individuelles Gespräch des Ausbildners mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei UE über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen ausführlich besprochen werden muss.

Wichtige Informationen für den Führerschein C

Wir erinnern Sie daran, dass sich Besitzer eines Führerscheines für die Klasse "C" einer Wiederholungsuntersuchung bei einem bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin unterziehen müssen.

Fristen:

  • Bis 31.Oktober 2000 - Personen, die am 1. November 1997 das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben;
  • Bis zum 48. Geburtstag – Personen, die am 1. November 1997 das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben;

Für die Verlängerung bzw. Ausstellung eines neuen Führerscheines müssten Sie während der Amtsstunden (Montag bis Freitag 8:00 – 12:00 Uhr zu uns kommen.

Mitzubringen sind alle bisher ausgestellten Führerscheine (auch ausländische), 1 Lichtbild (Größe 40 x 32 mm, oder etwas größer) und das ärztliche Gutachten.

Die Wiederholungsuntersuchung beim Arzt kostet € 25,40. Die Ausstellung eines neuen Führerscheines kostet Euro 10,--.

Wir ersuchen jedoch bereits jetzt, nicht bis zum letztmöglichen Termin mit der Verlängerung zu warten, um unnötige Wartezeiten und Arbeitsüberlastungen zu vermeiden.

Wenn Sie kein Gutachten vorlegen erlischt die Gruppe "C" bzw. wird zur Klasse "C1", die zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis 7.500 kg höchstzulässige Gesamtmasse berechtigt (die Klasse "F" bleibt unverändert).

Seit 31.3.2001 ist auch die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 (Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg) zeitlich befristet.

Dazu gibt es folgende Regelungen:

Personen, die bis zum 31.3.2001 das 48. Lebensjahr vollendet und sich für die Klasse C der vorgesehenen ärztlichen Wiederholungsuntersuchung nicht unterzogen haben, müssen sich, falls die Unterklasse C1 behalten werden möchte, bis 31.3.2006 dieser Wiederholungsuntersuchung unterziehen, ansonsten geht das Recht zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg verloren. (Die Klasse F ist davon nicht betroffen).

Personen, die nach dem 31.3.2001 das 48. Lebensjahr bereits vollendet haben bzw. vollenden und sich für die Klasse C der vorgesehenen ärztlichen Wiederholungsuntersuchung nicht unterzogen haben bzw. unterziehen möchten, müssen sich, falls die Unterklasse C1 behalten werden möchte, bis zur Vollendung des 53. Lebensjahres der Wiederholungsuntersuchung unterziehen.

Wird die Wiederholungsuntersuchung nicht durchgeführt, geht auch das Recht zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg verloren. (Die Klasse F ist davon ebenfalls nicht betroffen).

Eine Liste über die ermächtigten Ärzte finden Sie, wenn Sie diesem Link folgen.

Die Kosten beim Arzt betragen € 25,40.

Nach der Wiederholungsuntersuchung müssen Sie mit allen bisher ausgestellten Führerscheinen, auch ausländische, dem ärztlichen Gutachten und 1 Lichtbild (Größe 40 x 32 mm, oder etwas größer) während der Amtsstunden zu uns kommen, weil ein neuer (EU-) Führerschein ausgestellt und die Gültigkeit auf 10 Jahre, wenn das 60. Lebensjahr bereits vollendet ist, auf 5 Jahre zeitlich eingeschränkt werden muss.

Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 5 Führerscheingesetz 1997, vom 30.10.1997, in der geltenden Fassung;

Lenken von leeren Omnibussen

Fahrzeuge der Klasse D – sofern keine Fahrgäste befördert werden - dürfen mit einem "C-Führerschein" (Besitz mindestens 2 Jahre) innerhalb Österreichs nur mehr in folgenden Fällen gelenkt werden:

a. Wenn es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt (bei diesen Fahrten darf eine weitere Person mitgeführt werden), oder

b. zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient.

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

Das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ist ab 1. 7.2001 nur mehr dann zulässig, wenn der Lenker das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Mopedausweis mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" besitzt.

Für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist, sofern der Lenker nicht über eine Lenkberechtigung verfügt, folgendes erforderlich:

  1. der Nachweis der Absolvierung einer theoretischen Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten in einer ermächtigten Einrichtung (z. B. Fahrschulen, Autofahrerklubs, Kuratorium für Verkehrssicherheit);
  2. eine praktische Schulung im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten in einer ermächtigten Einrichtung (wie oben) auf einem derartigen Kraftfahrzeug sowie
  3. die Eintragung der Bestätigung der Absolvierung dieser Schulung auf Seite 1 des Mopedausweises durch den Vermerk "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug".

Bei Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen Schulung.

Personen, die glaubhaft machen, dass sie bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes am 31.3.2001 (BGBl. I Nr. 25/2001) ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zulässigerweise gelenkt haben, ist von einer ermächtigten Einrichtung auf Antrag bis zum 1. Juli 2002 ein Mopedausweis mit dem Vermerk "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug", ohne Nachweis einer Schulung, auszustellen".

Jedoch dürfen auch solche Personen nach dem 1.7.2001 ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ohne Mopedausweis (mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug") nicht mehr lenken.

Rückfragen:

Steger Martha, Tel. 06474/6541-6660