Aufenthaltsbeendigung
Der Aufenthalt Fremder kann durch die Behörde nur durch Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes beendet werden.
Gründe für diese Maßnahmen:
- nicht rechtmäßiger Aufenthalt
- Verurteilung durch ein inländisches Gericht
- Betretung auf frischer Tat bei Begehung einer Vorsatztat
- Verstoß gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist
Mittellosigkeit - Ausübung einer Beschäftigung, die Sie nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben dürfen - Auflösung des gemeinsamen Familienlebens (falls der Aufenthaltstitel
für diesen Aufenthaltszweck erteilt wurde) - langfristige Arbeitslosigkeit (falls der Aufenthaltstitel für eine
Erwerbstätigkeit erteilt wurde) - schwerwiegende Verwaltungsübertretungen
- Finanzvergehen
- Schlepperei
- wenn unrichtige Angaben gegenüber einer österreichischen Behörde
oder ihren Organen gemacht wurden, um sich die Einreise oder die
Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen - Scheinehe
Wenn eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar wird, werden Einreise- oder Aufenthaltstitel ungültig.
Kosten, die bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung sowie Schubhaftkosten oder Aufwendungen für die Vollziehung des gelinderen Mittels sind zu ersetzen.
Rechte eines Festgenommenen:
- er ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund
der Festnahme in Kenntnis zu setzen - auf Verlangen ist ohne unnötigen Aufschub die Verständigung eines
Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens sowie eines
Rechtsbeistandes zu gestatten - auf Verlangen ist unverzüglich die konsularische Vertretung seines
Heimatstaates zu unterrichten
Gründe für die Anhaltung in Schubhaft:
- Sicherung des Verfahrens einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes
- Sicherung der Abschiebung oder Zurückschiebung oder Durchbeförderung
Die Schubhaft wird in der Regel in den Hafträumen der nächstgelegenen Bundespolizeibehörde vollzogen.
Besuche im Rahmen der Polizeigefangenenhausordnung sind möglich. Auskünfte über Besuchszeiten können im jeweiligen Polizeigefangenenhaus gegeben werden.
Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn anzunehmen ist, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Das heißt, es wird angeordnet, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen und sich jeden zweiten Tag bei der bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle zu melden.

