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Aufenthaltsbeendigung

Der Aufenthalt Fremder kann durch die Behörde nur durch Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes beendet werden.

Gründe für diese Maßnahmen:

  • nicht rechtmäßiger Aufenthalt
  • Verurteilung durch ein inländisches Gericht
  • Betretung auf frischer Tat bei Begehung einer Vorsatztat
  • Verstoß gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist
    Mittellosigkeit
  • Ausübung einer Beschäftigung, die Sie nach dem
    Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben dürfen
  • Auflösung des gemeinsamen Familienlebens (falls der Aufenthaltstitel
    für diesen Aufenthaltszweck erteilt wurde)
  • langfristige Arbeitslosigkeit (falls der Aufenthaltstitel für eine
    Erwerbstätigkeit erteilt wurde)
  • schwerwiegende Verwaltungsübertretungen
  • Finanzvergehen
  • Schlepperei
  • wenn unrichtige Angaben gegenüber einer österreichischen Behörde
    oder ihren Organen gemacht wurden, um sich die Einreise oder die
    Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen
  • Scheinehe

Wenn eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar wird, werden Einreise- oder Aufenthaltstitel ungültig.

Kosten, die bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung sowie Schubhaftkosten oder Aufwendungen für die Vollziehung des gelinderen Mittels sind zu ersetzen.

Rechte eines Festgenommenen:

  • er ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund
    der Festnahme in Kenntnis zu setzen
  • auf Verlangen ist ohne unnötigen Aufschub die Verständigung eines
    Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens sowie eines
    Rechtsbeistandes zu gestatten
  • auf Verlangen ist unverzüglich die konsularische Vertretung seines
    Heimatstaates zu unterrichten

Gründe für die Anhaltung in Schubhaft:

  • Sicherung des Verfahrens einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes
  • Sicherung der Abschiebung oder Zurückschiebung oder Durchbeförderung

Die Schubhaft wird in der Regel in den Hafträumen der nächstgelegenen Bundespolizeibehörde vollzogen.
Besuche im Rahmen der Polizeigefangenenhausordnung sind möglich. Auskünfte über Besuchszeiten können im jeweiligen Polizeigefangenenhaus gegeben werden.

Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn anzunehmen ist, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Das heißt, es wird angeordnet, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen und sich jeden zweiten Tag bei der bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle zu melden.



Rückfragen: Rosemarie Koren Tel. 06474/6541-6661