Betriebsanlagen
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Ansuchen und erforderliche Unterlagen
- Projektssprechtag
- Änderungen
- Vergebührung
- Ansprechpartner
- Antragsformular
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dient.
Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, unter anderem
- das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn zu gefährden
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern herbeizuführen
In der Regel sind neben der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung auch andere Bewilligungen, nach landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich. Erst nach Vorliegen des Projektes kann beurteilt werden, in welchen Bereichen gesondert anzusuchen ist oder ob die Genehmigung im Rahmen des betriebsanlagenrechtlichen Verfahrens mit erteilt werden kann. Mögliche anderen notwendige Bewilligungen können sein: baurechtliche Bewilligungen, wasserrechtliche Bewilligungen, naturschutzrechtliche Bewilligung, etc. Informationen erhalten Sie beim "Projektssprechtag".
Zuständigkeiten
Im Allgemeinen ist die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Genehmigungsbehörde. Der Landeshauptmann/Abteilung 5 des Amtes der Salzburger Landesregierung ist u.a. zuständig:
- für öffentliche Tankstellen
- für die Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bezirke eines Bundeslandes erstrecken
- für Betriebsanlagen, die einer Bewilligung des Landeshauptmannes "Aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften" bedürfen
Der Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist u.a. zuständig
- für die Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Ansuchen und erforderliche Unterlagen:
Zur Durchführung eines Betriebsanlagenverfahrens müssen bestimmte Projektsunterlagen vorliegen. Diese sind zusammen mit dem Ergebnis einer Verhandlung an Ort und Stelle die Grundlage für die behördliche Entscheidung.
Solange die erforderlichen Projektsunterlagen nicht vorliegen, darf und kann die Behörde nicht entscheiden.
Um Ihnen Verzögerungen bei der Bearbeitung durch unvollständige Ansuchen zu ersparen, ersuchen wir Sie, folgende Unterlagen in der erforderlichen Anzahl vorzulegen:
1-fach:
- formloses Ansuchen
- Anrainerverzeichnis (Liste mit Namen und Anschrift des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke)
- Emissionen (Unterlagen über Lärm, Luftschadstoffe, etc. , "Emissionsdatenblatt)".
Im Sinne einer Kosten- und Zeitersparnis wird allerdings ersucht, auch die Unterlagen
- betreffend Emissionen in vierfacher Ausfertigung beizulegen.
- Beurteilungsunterlagen für jenen Bereich der Anlage, der zusätzliche andere Genehmigungen nach Verwaltungsvorschriften des Bundes benötigt (z.B. wasserrechtliche Bewilligung, eisenbahnrechtliche Bewilligung).
4-fach:
- Betriebspläne und Skizzen (Grund- und Aufriß, Schnitte, (Maßstab von 1:50 bis 1:200) inklusive Raumhöhen, Belichtungs-, Sicht- und Belüftungsflächen, Brandschutzmaßnahmen etc.)
- Betriebsbeschreibung (Angabe des Zwecks der Anlage, des Arbeits- bzw. Produktionsablaufes unter Angabe der Betriebsmittel, Lagerung von Stoffen, Zahl der Arbeitnehmer, Betriebszeiten, Angaben über Abwasserentsorgung)
- Lageplan (bestehende und geplante Bauten, betriebliche Verkehrsflächen, Lagerflächen, nächstgelegene benachbarte Bauten etc.).
- Abfallwirtschaftskonzept (Beschreibung der anfallenden Abfälle:
- Art, Menge, Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Entsorgung)
- Geräte- bzw. Maschinenverzeichnis (Type, Funktion, Anschlußwert, Maschinenaufstellungsplan etc.)
Detailinformationen für einzelne Anlagentypen:
- Gastronomiebetriebe
- Holzverarbeitende Betriebe
- KFZ-Werkstätten
- Öffentliche Tankstellen und Betriebstankstellen
- Heizungsanlagen
- Lüftungsanlagen
- Garagen
- Aufzüge
- Kälteanlagen
- Chemikalienlager
- Kräne, Hebezeuge und sonstige Fördereinrichtungen
- Druckgeräte
- Bäder, Sauna, Solarium
- Lackieranlagen und andere Oberlfächenbehandlungsanlagen
- Selchanlagen
Die Bezirkshauptmannschaften haben sich zum Ziel gesetzt, sicherzustellen, daß bei hoher inhaltlicher Qualität der Verfahren und Entscheidungen Betriebsanlagenverfahren raschestens abzuwickeln.
Entscheidend ist aber, daß die Behörde in der Lage sind, ihren gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nachzukommen. Die Qualität drückt sich nicht allein in der Erledigungsdauer aus, sondern wir wollen vor allem auch die Rechtsvorschriften korrekt vollziehen und die Parteien sollen die Entscheidungen akzeptieren können.
Die Informationen, die wir Ihnen hier geben, richten sich an Wirtschaftstreibende, die eine neue Anlage errichten oder eine bestehende erweitern bzw. abändern wollen, Projektanten und an andere Verfahrensparteien wie Nachbarn und Anrainer.
Erfahrungen der Bezirkshauptmannschaften zeigen, daß ohne entsprechen Information der Unternehmer rund 60 % der Einreichunterlagen unzureichend waren und zu zeitaufwendigen Nachforderungen führen. Als besonderes Service bieten die Bezirkshauptmannschaften Projektssprechtage an, bei denen Juristen und Sachverständige kostenlos über rechtliche und technische Fragen informieren. Selbstverständlich können sich auch Nachbarn und Anrainer, die von einer geplanten oder bestehenden Betriebsanlage betroffen sind, ebenfalls über die ihnen zukommenden Möglichkeiten in den Verwaltungsverfahren informieren. Wir bitten Sie aber um Verständnis dafür, daß die Vertreter der Behörde zu strikten Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Änderungen der Betriebsanlage wie Zu- und Umbauten, Erweiterungen, Maschinenaustausch etc. sind der Behörde anzuzeigen bzw. bedürfen einer Genehmigung (Formulare).
Vorschreibung der anfallenden Gebühren mit Bescheid
Gewerbeamtsleiter:
Dr. Dieter Motzka, 06474/6541-6502
Sekretariat:
Barbara Schreilechner, 06474/6541-6520
Ansuchen Genehmigung von Betriebsanlagen
Ansuchen gewerbebehördliche Feststellung

