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Information Flächenwidmung

Information Flächenwidmung Teilabänderungsverfahren

Definitionen

Abänderung des Flächenwidmungsplanes

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Zuständigkeiten
  • Verfahrensbeschreibung
  • Dauer
  • Gebühren

Definitionen:

Raumordnung:

Planmäßige Gestaltung eines Gebietes

Flächenwidmung:

Regelung der geordneten Nutzung des gesamten Gemeindegebietes unter Bedachtnahme auf die gegebenen und absehbaren Strukturverhältnisse sowie die Sicherung der künftigen wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Entwicklung.

Abänderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23 ROG 1998)

Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde kann geändert werden, wenn die Änderung dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde entspricht, insbesondere zur Anpassung des ausgewiesenen Baulandes an den vorraussichtlich bestehenden 10-Jahresbedarf der Gemeinde (vgl dazu § 17 Abs 12 erster Satz ROG 1998). Zu den möglichen "Änderungen" des FLWP zählen insbesondere auch die Ausweisung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten sowie die Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw -zonen (für diese besteht, wie auch für bestimmte geringfügige Umwidmungen, ein sog. "vereinfachtes" Verfahren im Sinne des § 23 Abs 4 ROG 1998).

Gesetzliche Grundlagen:

Für die Abänderung des Flächenwidmungsplanes sind folgende gesetzliche Bestimmungen anzuwenden:

Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr. 44/1998 idgF. samt den dazu erlassenen Verordnungen.

Die gesetzlichen Bestimmungen finden sie unter:

http://www.ris.bka.gv.at/lr-salzburg/

http://www.ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/

Zuständigkeiten:

Bürgermeister: Mitteilung der beabsichtigten Abänderung des FLWP, Kundmachung der Auflage des Entwurfes des FLWP, Einholung von Stellungnahmen

Gemeindevertretung: Beschluss der Änderung des Flächenwidmungsplanes, der Ausweisung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten sowie der Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw -zonen.

Landesregierung (Aufsichtsbehörde): Fachliche Beratung der Gemeinden, Genehmigung der Änderung.

Verfahrensbeschreibung

a) Wer kann Ansuchen:

Eine Anregung zur Abänderung des FLWP kann durch jedermann formlos bei der Gemeinde eingebracht werde. Die Abänderung des FLWP ist allerdings ein Verordnungs(änderungs)verfahren. Ein gesetzlicher Anspruch einer Partei (Rechtsanspruch) auf Abänderung des FLWP besteht daher grundsätzlich nicht. Die Gemeinde ist unbeschadet dessen verpflichtet, bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen (zB auf Grund einer Änderung des räumlichen Entwicklungskonzeptes oder durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach gesetzlichen Vorschriften) eine Abänderung vorzunehmen.

b) Wie entscheidet die Gemeinde?

Die Gemeinde beschließt die Änderung des FLWP nach einem umfangreichen Vorverfahren, wobei die vorgebrachten Einwendungen in die Beratung einzubeziehen sind. Nach der Genehmigung durch die Landesregierung ist die Änderung an der Amtstafel (bzw. durch Auflage im Gemeindeamt; die Auflage ist ebenfalls kundzumachen) kundzumachen.

c) Aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren

Die beschlossene Änderung des FLWP (Ausweisung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten sowie die Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw -zonen) ist der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, welche die Änderung unter bestimmten Voraussetzungen versagen kann. Partei in diesem Verfahren ist nur die Gemeinde.

Dauer

Trotz des "vereinfachten" Verfahrens für bestimmte Abänderungen, handelt es sich bei der Änderung des FLWP um ein umfangreiches Verfahren, wobei die Dauer wesentlich von Umfang und Art der Abänderung abhängen wird.

Gebühren

Da es sich ausschließlich um ein amtswegiges Verfahren handelt, fallen grundsätzlich keine Gebühren oder andere Kosten (ausg. allf. Raumordnungsgutachten an).



Information Flächenwidmung Einzelbewilligungsverfahren

Definition

Einzelbewilligung

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Zuständigkeiten
  • Verfahrensbeschreibung
  • Dauer
  • Gebühren
  • Verwaltungsabgaben
  • Stempelgebühren

Definition:

Raumordnung:

Planmäßige Gestaltung eines Gebietes.

Flächenwidmung:

Regelung der geordneten Nutzung des gesamten Gemeindegebietes unter Bedachtnahme auf die gegebenen und absehbaren Strukturverhältnisse sowie die Sicherung der künftigen wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Entwicklung.

Einzelbewilligung:

Von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes: (§ 24/3 ROG 1998)

Für bestimmte Grundflächen können von der Gemeindevertretung die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen der Gemeindevertretung.

Gesetzliche Grundlagen:

Für die Einzelbewilligung von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes sind folgende gesetzliche Bestimmung anzuwenden: Raumordnungsgesetz 1998, LGBl. Nr. 44/98 i.d.g.F. samt den dazu erlassenen Verordnungen.

Die gesetzlichen Bestimmungen finden sie unter:

http://www.ris.bka.gv.at/lr-salzburg/

http://www.ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/

Zuständigkeiten:

Gemeindevertretung: (Erteilung einer Einzelbewilligung von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes) Bezirkshauptmannschaft: (Aufsichtsbehörde)

Verfahrensbeschreibung:

1. Gemeindliches Ermittlungsverfahren:

a) Wer kann Ansuchen:

Der Grundeigentümer kann bei der Gemeinde ein formloses aber begründetes Ansuchen um Einzelbewilligung stellen.

b) Ermittlungsverfahren der Gemeinde:

Abschluss dieser Ermittlung mit Gemeindevertretungsbeschluss.

Partei in diesem Verfahren ist der Grundeigentümer.

Die gesetzlichen Bestimmungen finden sie unter:

www.ris.bka.gv.at

2. Aufsichtsbehördliches Verfahren:

a) Die Gemeinde legt ihren Beschluss der Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor.Partei in diesem Verfahren ist die Gemeinde

b) Die Aufsichtsbehörde überprüft das gemeindliche Ermittlungsverfahren und nimmt, wenn keine Versagungsgründe vorliegen, die Einzelbewilligung zur Kenntnis.

3. Bewilligung durch die Gemeinde

Nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme erteilt die Gemeinde dem Einschreiter die Einzelbewilligung.

Dauer:

In diesem Einzelbewilligungsverfahren sind vom Gesetz Fristen vorgegeben. (Kundmachung).

Bei Vollständigkeit des Ansuchens, anstandslosem Ermittlungsverfahren und Kenntnisnahme durch die Aufsichtsbehörde ist mit einer positiven Erledigung innerhalb von 3 Monaten zu rechnen. Deshalb empfehlen wir rechtzeitig mit der Gemeinde unter Vorlage von Vorentwürfen Kontakt herzustellen.

Gebühren:

Kommissionsgebühren für Augenscheinsverhandlungen:

(Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung)

  • € 13,00 je angefangene halbe Stunde pro Amtsorgan der Salzburger Landesregierung
  • € 10,00 je angefangene halbe Stunde pro Amtsorgan der Bezirkshauptmannschaft
  • € 6,00 je angefangene halbe Stunde pro Amtsorgan der Gemeinde

Verwaltungsabgaben:

Landes und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2005

Allgemein Tarifpost 6:

Vidierungen, sofern die Amtshandlung im Privatinteresse der Partei

gelegen ist..................................................................€ 11,20

Besonderer Teil (Raumordnung und Bauwesen):

Tarifpost 93:

Erteilung einer Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998. - ROG 1998,

wenn es sich um eine bauliche Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Baupolizeigesetz handelt und hiefür eine Bauplatzerklärung erforderlich ist, je angefangene 100 m² des Bauplatzes.......................................................................................................€ 22,40

in allen anderen Fällen..................................................................................€ 35,50

Für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand gilt als

Höchstbetrag............................................................................................... € 1000,00

Bundesgebühr:

Gebührengesetz 1957

€ 14,30 für Ansuchen und Verhandlungsschrift (pro Bogen) (§ 14, TP 6)

€ 3,90 für Beilage pro Bogen jedoch nicht mehr als

€ 21,80 (§ 14, TP 5)

Die Gebührenschuld wird mit der behördlichen Erledigung vorgeschrieben.

Zusätzlich ist noch mit den Kosten des Raumordnungsgutachten zu rechnen.

Rückfragen: Dr. Dieter Motzka Tel. 06474/6541-6502