Information Bebauungsplan
Definition:
Bebauungsplan: Regelung der städtebaulichen Ordnung eines Gebietes unter Bedachtnahme auf einen sparsamen Bodenverbrauch und eine geordnete Siedlungsentwicklung. Er enthält jedenfalls eine Grundstufe und kann durch eine Aufbaustufe ergänzt werden. Inhalt eines Bebauungsplanes sind die sog. Bebauungsgrundlagen, die im Falle der Grundstufe jedenfalls enthalten
- die Straßenfluchtlinien und den Verlauf der Gemeindestraßen
- die Baufluchtlinien oder die Baulinien
- die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen (kann für unbebaute Grundflächen unterbleiben)
- die Bauhöhen
- ggf das Erfordernis einer Aufbaustufe (durch welche bestimmte zusätzliche Bebauungsgrundlagen festgelegt werden können).
- Gesetzliche Grundlagen
Für die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind vor allem folgende Gesetze und Verordnungen maßgeblich:
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sie unter:
http://www.ris.bka.gv.at/lr-salzburg/
http://www.ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/
a) 3. Teil des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998
b) Bebauungspläne-DarstellungsVO, LGBl 127/1993 idgF
c) Gestaltungsbeiräte-VO, LGBl 67/1993
Zuständigkeiten:
Die für ihr Gemeindegebiet geltenden Bebauungspläne sind am Gemeindeamt während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufgelegt. Bebauungspläne sind Verordnungen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften, d.h. dass ihre Aufstellung und Änderung durch die Gemeindevertretung zu beschließen ist. Bebauungspläne der Aufbaustufe sind den sog. Gestaltungsbeiräten, einem Expertengremium dass im Regelfall auf Bezirksebene bzw. Ebene der größeren Gemeinden eingerichtet ist, zur Stellungnahme zu übermitteln.
Verfahrensbeschreibung
a) Wer kann Ansuchen:
Eine Anregung zur Abänderung des Bebauungsplanes (ob - bzw. auf welcher Stufe - ein Bebauungplan von der Gemeinde aufzustellen ist im Gesetz [§§ 27 ff RO 1998] genau geregelt) kann durch jedermann formlos bei der Gemeinde eingebracht werden. Die Abänderung des Bebauungsplanes ist allerdings ein Verordnungs(änderungs)verfahren. Ein gesetzlicher Anspruch einer Partei (Rechtsanspruch) auf Abänderung oder Erstellung besteht daher grundsätzlich nicht. Die Gemeinde ist unbeschadet dessen verpflichtet, bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen (zB auf Grund einer Änderung des Flächenwidmungsplanes oder durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach gesetzlichen Vorschriften) eine Abänderung vorzunehmen.
b) Wie entscheidet die Gemeinde?
Die Gemeinde beschließt die Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplanes nach einem umfangreichen Vorverfahren, wobei unter anderem Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, innerhalb der Auflagefrist des Entwurfes schriftliche Einwendungen zum Entwurf vorbringen können, welche auch in die Beratung der Gemeindevertretung mit einzubeziehen sind.
Nach dem Beschluss durch die Gemeindevertretung ist der Bebauungsplan bzw. dessen Änderung kundzumachen, gleichzeitig mit der Veranlassung der Kundmachung ist eine Übermittlung an die Landesregierung erforderlich. Für geringfügige Änderungen, die nicht die bauliche Ausnutzbarkeit betreffen, ist ein etwas vereinfachtes Verfahren vorgesehen.
Dauer
Trotz des "vereinfachten" Verfahrens für bestimmte Abänderungen, handelt es sich bei der Aufstellung und Änderung des Bebauungsplanes um ein umfangreiches Verfahren, wobei die Dauer wesentlich von Umfang und Art der Abänderung abhängen wird.
Kosten
Die durch die Aufstellung (bzw. Abänderung) eines Bebauungsplanes der Gemeinde entstehenden Planungskosten können zum Teil unter bestimmten, gesetzlich genau geregelten Voraussetzungen (§ 38 Abs 6 ROG 1992) auf bestimmte Liegenschaftseigentümer (Eigentümer von Bauplätzen, die bisher unbebaut sind oder nach Abbruch des gesamten bisherigen Baubestandes neu bebaut werden) umgelegt werden. Der Kostenbeitrag ist von der Gemeinde anlässlich der Bauplatzerklärung oder, wenn keine Bauplatzerklärung erfolgt, anlässlich der Baubewilligung (bzw. Kenntnisnahme der Bauanzeige) vorzuschreiben.

