Im dienstrechtlichen Bereich werden für die Salzburger Pflichtschullehrer/innen unter anderem folgende Aufgaben im Schulreferat wahrgenommen:
- Planung des jeweiligen Schuljahres in personeller und organisatorischer Hinsicht
- Angelobung
- Versetzungen/Dienstzuteilungen von Pflichtschullehrer/innen innerhalb des Bezirkes
- Einsatz der Lehrerreserven im Pflichtschulbereich
- Einsatz der Lehrerinnen für Werkerziehung
- Einsatz der Lehrer für den muttersprachlichen Unterricht
- Angelegenheiten des Stellenplanes für allgemeinbildende Pflichtschulen für den Bezirk
- Lehrtätigkeitsausweise der LandeslehrerInnen
- Verwaltung und Zuteilung der Integrationsstunden (zur integrativen Führung der Kinder mit SPF)
- Verwaltung und Zuteilung der Begleitstunden (zur integrativen Führung schulunreifer Kinder)
- Erlassung der Bescheide zur Leistungsfeststellung
- Nebenbeschäftigung der PflichtschullehrerInnen
- Schulfeste Stellen für PflichtschullehrerInnen
- Pflegefreistellungen
- Sonderpädagogischer Förderbedarf
- Sonderurlaube bis drei Tage
- Karenzurlaube bis zu fünf Tagen
- Verwaltung aller Krank- und Gesundmeldungen, Adressenänderung und Erfassung der Standesänderung
- Angelegenheiten nach der Reisegebührenverordnung
Einzelgespräche mit SchulleiterInnen und LehrerInnen zur Erhebung des LehrerInnenbedarfes im Hinblick auf bevorstehende personelle und organisatorische Veränderungen wie Karenzurlaube, Pensionierungen, Austritte und Änderung in den jeweiligen Klassenzahlen.
Evidenzhaltung der Dauer der Mutterschutz-, Eltern- und sonstige Karenzurlaube unter Berücksichtigung künftiger Verwendungsmöglichkeiten aller während eines Schuljahres aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden LehrerInnen.
LehrerInnenanforderung sowohl zum jeweiligen Schuljahresbeginn als auch während des Jahres, Durchführung notwendiger Zuteilungen bzw. Wegversetzungen unter Bedachtnahme höchstmöglicher Qualitätssicherung.
Der Vertragsbedienstete ist beim Dienstantritt und der Landeslehrer binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzugeloben.
Versetzungen von Pflichtschullehrer/innen innerhalb des Bezirkes:
sind entweder von amtswegen - soweit erforderlich - oder auf Antrag - soweit möglich - durchzuführen.
Bei der Versetzung von amtswegen von pragmatischen Lehrern ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter insoweit Rücksicht zu nehmen, als dadurch dienstliche Interessen nicht gefährdet werden.
Formulare
"Ansuchen um Versetzung innerhalb des Bezirkes - HS/PS"
"Ansuchen um Versetzung innerhalb des Bezirkes - VS/SS"
Einsatz der Lehrerreserven im Pflichtschulbereich:
Die Koordination der Lehrerreserven obliegt der/dem Bezirksschulreferentin/-referenten.
Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen als Vertretung vom Dienst abwesender LehrerInnen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
Formular
"Wochenübersicht für Lehrer/innen der Lehrerreserve"
Einsatz der Lehrerinnen für Werkerziehung
- Bedarfserhebung
- Gespräche mit den betroffenen Werklehrerinnen
- Einteilung durch den/die Bezirksschulreferenten/In
Formular
"Diensteinteilung der Lehrerinnen für Werkerziehung"
Einsatz der Lehrer/innen für den muttersprachlichen Unterricht:
- Bedarfserhebung
- Gespräche mit den betroffenen LehrerInnen
- Einteilung
Angelegenheiten des Stellenplanes für allgemeinbildende Pflichtschulen für den Bezirk:
Überprüfung der übermittelten Stellenpläne aller Pflichtschulen
Besprechung der Stellenpläne mit den SchulleiterInnen
Erstellen des Bezirksstellenplanes
Zuweisung von Stundenkontingente an die jeweiligen Pflichtschulen
Verwaltung des Bezirksstundenkontingentes:
- Bearbeitung allfälliger Ansuchen von Schulleiter/innen auf Erhöhung des Schulstundenkontingentes
- Überprüfung des Bedarfes an zusätzlichen Wochenstunden zur Förderung besonderer Schulschwerpunkte sowie deren Genehmigung erfolgt durch die/den Bezirksschulreferentin/-referenten.
Lehrtätigkeitsausweise der LandeslehrerInnen
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung jedes/jeder LehrerIn und jede Änderung der Lehrverpflichtung muss im Lehrtätigkeitsausweis begründet sein.
Die Überprüfung der Lehrtätigkeitsausweise und etwaiger Änderungen während des Schuljahres erfolgt durch die/den Bezirksschulreferentin/-referenten.
Verwaltung und Zuteilung der Integrationsstunden
Koordination des Einsatzes der IntegrationslehrerInnen
Zuweisung der Stunden für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, welche integrativ an einer Volks- oder Hauptschule unterrichtet werden durch die/den Bezirksschulreferentin/-referenten.
Verwaltung und Zuteilung der Begleitstunden für schulunreife Kinder
Erhebung der Ist-Situation, an welchen Volksschulen schulunreife Kinder integrativ geführt werden.
Koordination und – wenn erforderlich – Zuweisung eines/r LehrerIn, welche/r als BegleitlehrerIn die integrativ geführten Vorschulkinder unterrichtet.
Zuweisung der erforderlichen Stunden zur integrativen Führung der schulunreifen Kinder durch die/den Bezirksschulreferentin/-referenten.
Leistungsfeststellung für Pflichtschullehrer/innen nach erfolgter Antragstellung
Durchführung des Ermittlungsverfahrens und anschließende Erstellung der Bescheide im Auftrag des Herrn Bezirkshauptmannes.
Formulare liegen im Bezirksschulreferat auf.
Nebenbeschäftigung der PflichtschullehrerInnen
Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden.
Das Bezirksschulreferat kann diese Nebenbeschäftigung zur Kenntnis nehmen oder die Unzulässigkeit feststellen.
Formular liegt im Bezirksschulreferat auf.
Schulfeste Stellen für PflichtschullehrerInnen
Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Erhebung und Aktualisierung der LehrerInnenstellen, die schulfest erklärt werden können.
Formular für das Ansuchen auf Verleihung einer schulfesten Lehrerstelle liegt im Bezirksschulreferat auf.
Der Landeslehrer hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus besonderen Gründen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
- wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder
- verunglückten nahen Angehörigen oder
- wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes.
Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr, wenn der Landeslehrer
- den Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht hat und er
- wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
Die Entscheidung für den Landeslehrer für die 1. Schulwoche liegt beim/bei der jeweiligen SchulleiterIn.
Die Entscheidung für den Landeslehrer für die 2. Schulwoche und für den Leiter für die 1. und 2. Woche liegt bei der/beim Bezirksschulreferentin/-referenten.
Das Formular liegt im Bezirksschulreferat auf.
Erlasssammlung Abteilung 2/02: "Sonderurlaub Pflichtschullehrer"
Sonderpädagogischer Förderbedarf
- Koordination über Einsatz der SonderschullehrerInnen
- Zuweisung der Sonderschulstunden für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Sonderurlaube bis zu drei Tagen
Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.
Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
1-tägige Sonderurlaube für Landeslehrer -> Entscheidung Schulleiter
1-tägige Sonderurlaube für Schulleiter -> Entscheidung BezirksschulreferentIn
2-3 tägige Sonderurlaube für Landeslehrer und Schulleiter -> Entscheidung BezirksschulreferentIn.
Das Formular liegt im Bezirksschulreferat auf.
Erlasssammlung Abteilung 2/02: "Sonderurlaub Pflichtschullehrer"
Karenzurlaube bis zu fünf Tagen
(Unterschied zum Sonderurlaub: Karenzurlaub wird gegen Entfall der Bezüge gewährt)
Dem Landeslehrer kann bis zu fünf Tagen auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Über ein Ansuchen auf Karenzurlaub bis zu fünf Tagen entscheidet für Schulleiter und Landeslehrer der/die Bezirksschulreferent/In.
Ein begründetes Ansuchen ist an das Bezirksschulreferat zu richten.
Verwaltung aller Krank- und Gesundmeldungen, Adressensänderungen und Erfassung der Standesänderungen
Formular für Krank- und Gesundmeldung liegt im Bezirksschulreferat auf.
Formularen
"Änderung der Wohnadresse"
"Meldung über Eheschließung"
Angelegenheiten nach der Reisegebührenverordnung
Anweisung der Reisegebühren für die Schulleiter/innen durch den/die Bezirksschulreferent/in.
Erteilung von Dienstaufträgen für Schulleiter/innen zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Leitertagungen, etc. durch den/die Bezirkschulreferent/in.
Die Entscheidung über die Genehmigung der Dienstaufträge und die Anweisung der Reisegebühren für Landeslehrer/innen obliegt dem jeweiligen Schulleiter.
Verwaltung des Reisegebührenbezirkkontingentes, wobei unter bestimmten Voraussetzungen der/die Bezirksschulreferent/in nach Antragstellung das Reisegebührenkontingent der Schule aus dem Bezirkskontingent erhöhen kann.
Link zu "Reisegebühren Zusammenstellung A-Z"

