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Zuständigkeit im Wasserrecht

Im allgemeinen ist die Bezirksverwaltungsbehörde - Gruppe Umwelt und Forst - zuständig (§ 98 WRG 1959); die Zuständigkeit des Bürgermeisters, des Landeshauptmannes und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) ist vor allem den Bestimmungen der §§ 31 a, 99 und 100 WRG 1959 zu entnehmen.

Sollte ein Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingereicht werden, für das diese nicht zuständig ist, wird dieses an die zuständige Behörde mit Abgabenachricht weitergeleitet.




Rechtsgrundlagen:

Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959  (weitere Downloads beim BMLFUW):

  WRG 1959 idf BGBl. I Nr. 114/2011 (PDF)

Verordnungen zum Wasserrechtsgesetz:


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