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Verbrennen von Abfällen im Freien

Das Verbrennen von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Verbrennungsanlagen ist verboten. Auch im Freien ist das Verbrennen von Abfällen grundsätzlich verboten.

Als solche Abfälle gelten Bahnschwellen, Spanplattenreste, Leitungsmasten und andere imprägnierte Hölzer, Textilien, Leder, Kunststoffe (z.B. Eimer, Joghurtbecher, Getränkeflaschen usw.), Chemikalien, Dachpappe, Teer, kunststoff- oder aluminiumbeschichtete Verbundmaterialien (z.B. Milch- oder Getränkeverpackungen, Tetrapack), Altöl, Autoreifen usw.

Seit dem 19. Aug.2010 - mit diesem Tag ist die Novelle des Bundesluftreinhaltegesetzes (BGBl. 77/2010 vom 18.Aug.2010) in Kraft getreten – ist das Verbrennen von biogenen und nicht-biogenen Materialien außerhalb von dafür bestimmten Anlagen generell verboten. Die Ausnahmen für die biogenen Materialien (unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft wie insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub) wurden neu geregelt. Die für das Land Salzburg relevanten, unmittelbar im Bundesluftreinhaltegesetz festgelegten Ausnahmen vom Verbrennungsverbot umfassen:

  • Lager- und Grillfeuer, wobei zur Beschickung ausschließlich trockenes unbehandeltes Holz oder Holzkohle zulässig ist, und
  • das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.

Weitere festgelegte Ausnahmemöglichkeiten können mit Verordnung zugelassen werden (Schädlingsbekämpfung, Brauchtum, Lawinenabgänge).

Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern wurde mit VO vom 18.3.2011, LGBl. 38/2011 geregelt.

erlaubt sind unter bestimmten Voraussetzungen

  • das Abbrennen von Osterfeuern (am Abend des Karsamstag und in der Nacht auf Ostersonntag),
  • das Abbrennen von Sonnwendfeuern (zur Sommersonnwende am Abend des 21. Juni und in der Nacht auf den 22. Juni sowie zur Wintersonnenwende am Abend des 21. Dez. und in der Nacht auf den 22. Dez.)
  • das Abbrennen von Johannisfeuern (am Abend des 24. Juni und in der Nacht auf den 25. Juni)

Brauchtumsfeuer dürfen ab dem Samstag, der den festgelegten Zeiten jeweils unmittelbar vorangeht, bis zum zweitnachfolgenden Sonntag einmal abgebrannt werden.

  • Das Abbrennen dieser Feuer ist der örtlich zuständigen Feuerwehr zu melden
  • eine zur Aufsicht der Feuer verantwortliche Person ist namhaft zu machen
  • das Feuer darf nur mit unbehandeltem, trockenem Holz beschickt werden.

Wichtig:   Die bisher bestehende allgemeine Ausnahme für die Land- und Forstwirtschaft, wonach in der Zeit vom 16. September bis zum 30. April das Verbrennen biogener Materialien im Freien erlaubt war, existiert seit dem 19. August 2010 nicht mehr!


Wohin können Sie sich wenden, wenn Sie sich durch starken Rauch oder üblen Geruch belästigt fühlen?

Für die Wahrnehmung und Einhaltung der Luftreinhaltebestimmungen durch die Betreiber von Heizungsanlagen und die Verbrennungsverbote haben insbesondere die Gemeinden im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu sorgen. Wenden Sie sich daher bitte an das zuständige Gemeindeamt. Eklatante Verstöße werden aber auch von den Bezirksverwaltungsbehörden aufgegriffen.

Die Möglichkeit, Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, steht jedem Bürger offen. Seitens der Bezirksverwaltungsbehörde kann aber nur dann ein entsprechendes Verfahren durchgeführt werden, wenn mit der Anzeige auch ausreichende Beweismaterialien vorgelegt werden. Als solche eignen sich insbesondere Fotos, welche mit genauen Angaben über Tag, Uhrzeit, Ort und Ausführenden der unzulässigen Handlung versehen sind.