Biogasanlagen
Für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage brauchen Sie eine abfallrechtliche Bewilligung. Zusätzlich können weitere Bewilligungen wie zum Beispiel nach dem Baupolizeigesetz, Naturschutzgesetz, Elektrizitätsgesetz oder anderen Gesetzen erforderlich sein.
Soweit es möglich und sinnvoll ist werden alle Anträge in unserer Zuständigkeit zu einem Verfahren verbunden und in einer Verhandlung abgehandelt.
Wenn Sie beabsichtigen, eine Biogasanlage zu errichten und zu betreiben wenden Sie sich bitte an einem Montagvormittag an uns. Zu Ihrer Beratung stehen Ihnen da die Sachbearbeiter und Sachverständigen zur Verfügung.
Landwirtschaftliche Biogasanlagen:
Wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb eine Biogasanlage betreibt und tatsächlich nur Grassilage zum Einsatz kommt, besteht keine Bewilligungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz. In diesem Fall wäre aber zumindest eine baurechtliche Genehmigung einzuholen. Zuständig dafür ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde.
Gewerbliche Biogasanlagen:
Wenden Sie sich bitte an die Gruppe Gewerbe- und Baurecht der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung.

