Logo Land Salzburg
von A bis Z

Feststellung der Abfalleigenschaft

Nicht immer ist es klar, ob eine Sache tatsächlich Abfall ist. Es kann auch unterschiedliche Auffassungen darüber geben, ob einer bestimmte Sache als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall zu betrachten ist. Aus diesem Grund sieht § 6 Abfallwirtschaftsgesetz vor, dass die Behörde durch Erlassen eines eigenen Bescheides die Abfalleigenschaft einer Sache festzustellen hat. Dies allerdings nur dann, wenn begründete Zweifel bestehen.

Dabei kann sich der Feststellungsbescheid auf drei Bereiche beziehen, nämlich:

  • ob eine Sache Abfall im Sinne des AWG ist oder nicht;
  • welcher Abfallart diese Sache zuzuordnen ist;
  • ob eine Sache von der EG-Verbringungsverordnung (im Sinne der §§ 67 ff AWG) als notifizierungspflichtig erfasst ist.

Einen Feststellungsbescheid hat entweder die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu erlassen. Im Fall der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Abfällen hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrem Befassen zu erlassen (§ 6 Abs. 2 AWG).

Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hat die Möglichkeit, Feststellungsbescheide binnen 6 Wochen ab Erlassung aufzuheben oder abzuändern.