Ansuchen
Ansuchen um abfallrechtliche Bewilligung
Ansuchen um abfallrechtliche Bewilligung (Download-Formulare)
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Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung
Verwenden Sie bitte das herunter ladbare Formular (PDF):
Sollten Sie einen formlosen Antrag stellen, so schließen Sie folgende Unterlagen 2-fach an und beachten die Hinweise:
Beilagen:
1) Technische Beschreibung des Vorhabens
2) Übersichtsplan im Katastermaßstab
3) Lageplan
4) Ansichtspläne und Detailpläne (bei Bauten oder technisch aufwändigeren Vorhaben)
5) schriftliche Zustimmung des/r Grundeigentümers/in oder des/r sonst Verfügungsberechtigten, wenn dieser/e nicht zugleich Antragsteller/in ist
6) Bei Errichtung einer Anlage außerhalb des Baulandes, für die eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Baupolizeigesetz 1997 besteht: Angaben über das Vorliegen einer Einzelbewilligung gem. § 24 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, wenn diese erforderlich ist
7) Bei Campingplätzen: die Widmung „Campingplätze“
- Bei Tennisplätzen mit über 2.000 m2 Fläche; Fußballplätzen mit über 2.000 m2 Fläche; Golfplätzen; Sommerrodelbahnen; Anlagen für den Motorsport: die Widmung „Gebiete für Sportanlagen“
- Bei Schipisten mit über 0,5 ha Fläche oder Erweiterung von Schipisten um über 2 ha Fläche: die Widmung „Schipisten“
- Bei Lagerplätzen mit über 1.000 m2 Fläche in der freien Landschaft: die Widmung „Lagerplätze“
- Bei Parkplätzen mit über 1.000 m2 Fläche, die nicht Bestandteil einer Bundes- oder Landesstraße sind, in der freien Landschaft: die Widmung „Verkehrsfläche“
8) Genaue Bezeichnung und Nachweis eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses, wenn ein solches geltend gemacht wird
9) Sonstige Beilagen
Vor Rechtskraft der naturschutzbehördlichen Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Auch das Vorliegen einer anderen behördlichen Berechtigung kann diese Bewilligung nicht ersetzen.
Zur Information:
- Geschützte Gebiete und Objekte sind insb. Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsteile, Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete; weiters folgende geschützte Lebensräume: Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder sowie sonstige Begleitgehölze an Gewässern; Fließgewässer einschließlich gestauter Bereiche und Hochwasserabflussgebiete; Tümpel; alpines Ödland einschließlich Gletscher und Umfeld; mit Kundmachung bei der Gemeinde auch: Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte.
- Unter die Bewilligungspflicht des § 25 NSchG fallen insbesondere: die Gewinnung von Bodenschätzen; die Errichtung/wesentliche Änderung von Camping- und Golfplätzen, von Sport-, Lager-, Ablagerungs-, Abstell- und Parkplätzen, die Anlage/wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen sowie alle geländeverändernden Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m2; die Errichtung/wesentliche Änderung von Flugplätzen, Materialseilbahnen und Aufstiegshilfen; die Errichtung von oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung; die Errichtung/wesentliche Änderung von Motorsport- und Beschneiungsanlagen, unter bestimmten Voraussetzungen das Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien und Fossilien.
- Anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 26 NSchG sind: die dauernde Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen; die Errichtung/wesentliche Änderung von Entwässerungsanlagen auf Flächen innerhalb von Feuchtbiotopen mit einer Fläche über 5.000 m2; die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken; alle nicht unter § 25 fallenden geländeverändernden Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion; die Errichtung/erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen, soweit sie nicht von der Regelung des § 10 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes erfasst sind oder auf zur Autobahn gehörigen Grundflächen.
- Unter vereinfachte Verfahren gemäß § 49 NSchG fallen: Maßnahmen einfacher Art, für die keine aufwändigen Projektunterlagen notwendig sind. Dazu sind der Behörde jedenfalls eine Beschreibung des Vorhabens, Name und Anschrift des Betreibers und des Grundeigentümers, gegebenenfalls dessen schriftliche Zustimmung, sowie eine Bezeichnung der vom Vorhaben berührten Grundstücke mitzuteilen.
Für nähere Informationen steht Ihnen die Naturschutzbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat Salzburg, Amt der Salzburger Landesregierung) gerne zur Verfügung.

