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von A bis Z

WERBUNG

Das Aufstellen von Reklametafeln, Anbringen von Plakaten und sonstiger Werbeträger außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand sind verboten.

Ausnahmebewilligungen werden nur erteilt,

  • wenn die Werbung einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient und
  • wenn keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist.

Um einen Schilderwald zu vermeiden, ist die Bestimmung streng auszulegen.

Ansuchen mit genauer Bekanntgabe des beabsichtigten Standortes, der Beschreibung von Gestaltung und Text der Werbung (wenn auf Fremdgrund - einer schriftlichen Einverständniserklärung des Grundbesitzers) bitte an die Bezirkshauptmannschaft richten.

Werbungen und Ankündigungen (auch Ankündigungsanlagen) außerhalb von Ortsgebieten sind überdies der Naturschutzbehörde (ebenfalls Bezirkshauptmannschaft) vor ihrer Aufstellung anzuzeigen.

Innerhalb von Ortsgebieten (der Ortstafeln) ist das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen (Ortsbildschutzgesetz).

Rechtsvorschriften:
§ 84 Straßenverkehrsordnung, Salzburger Naturschutz- und Salzburger Ortsbildschutzgesetz

Download Antrag:

Bewilligung von Hinweisschilderen/Ankündigungen