Logo Land Salzburg
von A bis Z

Jede Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms ist strafbar

Darunter ist unter anderem zu verstehen

  • das Schreien,
  • Herumgrölen und - singen,
  • der überlaute Betrieb von Radio- und Fernsehgeräten (auch in Wohnungen !)
  • aber auch die Verwendung von lärmerregenden Werkzeugen und Maschinen an bestimmten
    Orten und zu bestimmten Zeiten.

Zu beachten ist, dass in den meisten Gemeinden ortspolizeiliche Vorschriften gelten,

  • die lärmende Bauarbeiten,
  • Verwendung von Maschinen wie Kreissägen,
  • Motorrasenmäher und dergleichen auf bestimmte Zeiten einschränken.
    (Genaue Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Gemeindeamt)

Jegliche Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms sowie die Missachtung einschlägiger ortspolizeilicher Vorschriften sind strafbar.

Unnötiges Laufenlassen von Fahrzeugmotoren, die Abgabe von Schallzeichen (Hupen) ohne dass es die Verkehrssicherheit erfordert sowie Verletzungen von Auflagen in gewerbe- oder baubehördlichen Auflagen sind nach besonderen Rechtsvorschriften strafbar.

Rechtsvorschriften:
Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, Kraftfahrgesetz, Straßenverkehrsordnung, gewerberechtliche bzw. baurechtliche Vorschriften.