Sonderbestimmungen für EWR-Bürger
EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit
Erfüllung der Passpflicht durch EWR-Bürger:
EWR-Bürger erfüllen die Paßpflicht auch mit einem Personalausweis und dürfen auf Grund eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen.
EWR-Bürger die nicht
- über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder
- über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risiken abdeckt
und nur dann zur Niederlassung berechtigt, wenn sie der Behörde - eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können
oder - nachweisen können, dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder
- glaubhaft machen, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise
begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder - nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten
EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.
Die Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger kann beantragt werden, dies ist seit 1. Jänner.1998 nicht mehr verpflichtend

