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Sonderbestimmungen für EWR-Bürger

EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit

Erfüllung der Passpflicht durch EWR-Bürger:
EWR-Bürger erfüllen die Paßpflicht auch mit einem Personalausweis und dürfen auf Grund eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen.

EWR-Bürger die nicht

  • über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder
  • über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risiken abdeckt
    und nur dann zur Niederlassung berechtigt, wenn sie der Behörde
  • eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können
    oder
  • nachweisen können, dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder
  • glaubhaft machen, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise
    begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder
  • nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten
    EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.

Die Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger kann beantragt werden, dies ist seit 1. Jänner.1998 nicht mehr verpflichtend