Einreise nach Österreich
Sofern nichts anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist, brauchen Fremde für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich
- einen gültigen Reisepaß und
- einen Einreise- oder Aufenthaltstitel (Sichtvermerkspflicht)
- genügend finanzielle Mittel zum Aufenthalt und der Wiederausreise
Im Pass miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- und ausreisen.
Mit einem Sammelreisepass darf man nur gemeinsam ein- und ausreisen; zusätzlich braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis aus dem seine Identität zu erkennen ist.
Das für den Aufenthalt in Österreich notwendige Dokument ist auch während des Aufenthaltes mitzuführen.
Nach einer Ausweisung oder nach einer Zurückweisung (gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 3 Fremdengesetz 1997) unterliegen Sie für den Zeitraum eines Jahres der Sichtvermerkspflicht, auch wenn Sie zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind.
Informationen über Bundesgesetze bzw. zwischenstaatliche Vereinbarungen sind im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nachzulesen.Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, sich im Ausland bei der österreichischen Botschaft hinsichtlich der Einreisebestimmungen in Österreich zu erkundigen.Dies betrifft nicht nur die Pass- bzw. Sichtvermerkspflicht, sondern auch die mögliche Dauer des Aufenthaltes in Österreich.
Gründe, warum Sie bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes gehindert werden (Zurückweisung - wird im Reisepass ersichtlich gemacht)
- wenn Zweifel an Ihrer Identität bestehen
- wenn Sie der Pass- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen
- wenn die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde
- wenn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht
- wenn ein Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens einen
Zurückweisungstatbestand mitgeteilt hat (außer Sie hätten einen gültigen Aufenthaltstitel
oder einen Einreisetitel (Visum) - wenn Ihr Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen zu
einem anderen Staat gefährden würde - wenn Sie ohne die erforderliche Bewilligung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigen
- wenn Sie Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken
- wenn Sie nicht über die Mittel zur Bestreitung des Aufenthaltes und Ihrer Wiederausreise
verfügen - wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, Sie werden vorsätzlich Finanzvergehen
begehen oder gegen devisenrechtliche Vorschriften zuwiderhandeln

