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Abbruch von Baulichkeiten


1) Vornahme des Abbruches durch ein Unternehmen

Der Baubehörde (Gemeinde oder eventuell Bezirksverwaltungsbehörde) ist vom Bauwerber (Einschreiter) vor Abbruchbeginn ein Entsorgungsvertrag eines für den Abbruch beauftragten befugten Unternehmens über die fachgerechte Entsorgung der Abbruchmaterialien vorzulegen (bei Gebäuden mit zumindest 500 m3 umbautem Raum, z.B. Einfamilienhaus).

Die Behörde kann nach erfolgter Abbruchmaßnahme jederzeit die entsprechenden Entsorgungsbestätigungen (z.B. Lieferscheine, Rechnungen) verlangen. Diese sind ihr vom Bauwerber vorzulegen.


2) Vornahme des Abbruches in Eigenregie

Der Bauwerksabbruch hat durch geordneten Rückbau zu erfolgen. Dabei ist eine manuelle bzw. teilmechanische Trennung des Bauwerkes in verwertbare und nicht verwertbare Stoffgruppen vorzunehmen. Verwertbare Stoffgruppen sind möglichst sortenrein zu trennen, wie beispielsweise in

  • behandeltes und unbehandeltes Altholz
  • Altmetalle (Eisen und Buntmetalle)
  • mineralische Baumaterialien
  • sonstiges (Elektroinstallationen, Türen, Fenster, Böden, Heizungsinstallationen, Sanitärinstallationen) und zur Verwertung oder zum ordnungsgemäßen Deponieren einem dazu befugten Unternehmen zu übergeben.

Insbesondere der Kamin, welcher im Regelfall hohe Schadstoffbelastungen aufweist, ist auf eine dafür behördlich genehmigte Deponie zu verbringen.

Das aus dem Rückbau verbleibende Mauerwerk ist grundsätzlich in eine genehmigte Baurestmassen-Recyclinganlage zum Zwecke der Verwertung zu verbringen.

Für die zu entsorgenden Abbruchmaterialien ist vom Bauwerber (Einschreiter) vor Abbruchbeginn ein Entsorgungsvertrag/Bestätigung mit einem Entsorger für die ordnungsgemäße Übernahme der Abbruchmaterialien abzuschließen und der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.


3) Einsatz von Abbruchmaterialien

Sollten Sie beabsichtigen, Abbruchmaterialien für bauliche Maßnahmen im technisch erforderlichen Maß (zB im Bauplatzbereich oder für eine Aufschüttung) zu verwenden oder zu verwerten, sollten Sie hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung oder Verwertung vorab das Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herstellen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch den Einsatz von Baurestmaterialien auch die Verpflichtung zum Entrichten des Altlastensanierungsbeitrages erforderlich sein kann.



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Rückfragen:

Ing. Mag. Robert Kendlbacher, 06412/6101 DW 6203, email: robert.kendlbacher@salzburg.gv.at